RS Verg 2009/6/26 N/0056-BVA/13/2009-24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2009
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Rechtssatz

Die Bieter haben sich gemäß § 106 Abs 1 BVergG bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Die Bieter haben sich gemäß Paragraph 106, Absatz eins, BVergG bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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