Norm
BVergG 2006 §106Rechtssatz
Die Bieter haben sich gemäß § 106 Abs 1 BVergG bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Die Bieter haben sich gemäß Paragraph 106, Absatz eins, BVergG bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009