Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Die Antragsgegner bringen vor, dass die Antragstellerin keinen drohenden Schaden geltend gemacht und die in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger nicht bezeichnet hat. Dazu ist festzuhalten, dass sich zusammen mit den Beilagen zum Nachprüfungsantrag ergibt, dass der Schaden in Höhe des entgangenen Gewinns als drohend angenommen wurde und sich die Zuschlagsempfänger aus der dem Antrag beigelegten Kopie der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung ergeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schaden; Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags; Auslegung des Nachprüfungsantrags;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009