RS Verg 2009/6/26 N/0049-BVA/10/2009-48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Verbessern eines Angebotes durch Anbieten ursprünglich nicht angebotener Produkte verändert jedenfalls den Gesamtpreis und damit die Wettbewerbsstellung und ist daher unzulässig. Das Angebot erfüllt den Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG.Das Verbessern eines Angebotes durch Anbieten ursprünglich nicht angebotener Produkte verändert jedenfalls den Gesamtpreis und damit die Wettbewerbsstellung und ist daher unzulässig. Das Angebot erfüllt den Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unvollständigkeit des Angebots; Behebbarkeit des Mangels;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten