Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Das Verbessern eines Angebotes durch Anbieten ursprünglich nicht angebotener Produkte verändert jedenfalls den Gesamtpreis und damit die Wettbewerbsstellung und ist daher unzulässig. Das Angebot erfüllt den Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG.Das Verbessern eines Angebotes durch Anbieten ursprünglich nicht angebotener Produkte verändert jedenfalls den Gesamtpreis und damit die Wettbewerbsstellung und ist daher unzulässig. Das Angebot erfüllt den Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unvollständigkeit des Angebots; Behebbarkeit des Mangels;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009