RS Verg 2009/6/30 N/0051-BVA/10/2009-42

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2009
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Norm

AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Bestellung von Sachverständigen, wie sie in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung beantragt wurden, ist anhand dieses Ergebnisses des Verfahrens nicht notwendig im Sine des § 52 AVG. Ein gesonderter Abspruch darüber kann daher unterbleiben.Die Bestellung von Sachverständigen, wie sie in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung beantragt wurden, ist anhand dieses Ergebnisses des Verfahrens nicht notwendig im Sine des Paragraph 52, AVG. Ein gesonderter Abspruch darüber kann daher unterbleiben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidmäßiger Ausspruch;

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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