Norm
AVG §52Rechtssatz
Die Bestellung von Sachverständigen, wie sie in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung beantragt wurden, ist anhand dieses Ergebnisses des Verfahrens nicht notwendig im Sine des § 52 AVG. Ein gesonderter Abspruch darüber kann daher unterbleiben.Die Bestellung von Sachverständigen, wie sie in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung beantragt wurden, ist anhand dieses Ergebnisses des Verfahrens nicht notwendig im Sine des Paragraph 52, AVG. Ein gesonderter Abspruch darüber kann daher unterbleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidmäßiger Ausspruch;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009