Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Rechtssatz
Ein Gebührenersatz hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klaglosstellung, Ersatz von Pauschlagebühren;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009