Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 12 bestehend aus Dr. Michael Etlinger als Vorsitzenden sowie Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Turnsaaltrakt BG und BRG Geblergasse, Wien 17" des Auftraggebers Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtstrasse 1, 1030 Wien, über Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 23. April 2009 auf Ersatz der Pauschalgebühr wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, das Bundesvergabeamt möge e) die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von zusammen € 5.000,- bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu Handen ihrer bevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft zu bezahlen, wird teilweise stattgegegeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Antragstellerin A***, die für den
Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr von € 2.500,-- sowie die für den Antrag auf
Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr von € 1.250,--,
insgesamt somit € 3.750,--, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger
Exekution zu Handen ihrer bevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft X***, zu ersetzen.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird der Antrag abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006
Begründung
Mit Schreiben vom 16. April 2009 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zugunsten der B***, mit.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2009, beim Bundesvergabeamt am 24. April 2009 eingelangt, stellte die Antragstellerin den Antrag, die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers vom 16. April 2009, wonach der Zuschlag der B*** erteilt werden soll, für nichtig zu erklären in Verbindung mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Ersatz der Pauschalgebühren von insgesamt € 5.000,--. Auf das Konto des Bundesvergabeamtes langten jedoch lediglich € 3.750,-- ein (siehe Beilage zu OZ 1).
Mit Telefax vom 5. Juni 2009 an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter teilte der Auftraggeber mit, dass die Zuschlagsentscheidung vom 16. April 2009 zurückgenommen wird.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 zog die Antragstellerin aufgrund der Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung den Antrag auf Nachprüfung der angefochten Zuschlagsentscheidung (lit. a bis lit. d. des Antrages) zurück. Der unter lit. e angeführte Antrag (Auferlegung der Pauschalgebühr) wurde in dem Schreiben ausdrücklich nicht aufgezählt.Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 zog die Antragstellerin aufgrund der Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung den Antrag auf Nachprüfung der angefochten Zuschlagsentscheidung (Litera a bis Litera d, des Antrages) zurück. Der unter Litera e, angeführte Antrag (Auferlegung der Pauschalgebühr) wurde in dem Schreiben ausdrücklich nicht aufgezählt.
Daraus folgt rechtlich:
Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Bauauftrag im Sinne von § 4 BVergG, welches als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt worden ist.Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen Bauauftrag im Sinne von Paragraph 4, BVergG, welches als offenes Verfahren im Unterschwellenbereich durchgeführt worden ist.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Gemäß § 319 Abs 2 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn
Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt € 3.750,-- tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, somit rechtzeitig, gestellt.
Die Materialien halten zur Bestimmung des § 319 BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136). Der Auftraggeber hat aber die bekämpfte Entscheidung (= Zuschlagsentscheidung vom 16. April 2009) mit Schreiben vom 5. Juni 2009 ausdrücklich beseitigt, in dem er seine (ursprünglich) mitgeteilte Absicht wieder zurückgenommen hat. Der Antragstellerin steht daher der Ersatz ihrer gemäß § 318 Abs 1 BVergG entrichteten Gebühren zu (siehe dazu bereits BVA 16.11.2006, N/0080/BVA/12/2006-14 sowie Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319 Rz 11). Dies allerdings nur im tatsächlich gemäß § 318 Abs 1 BVergG entrichteten Umfang von €Die Materialien halten zur Bestimmung des Paragraph 319, BVergG fest, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136). Der Auftraggeber hat aber die bekämpfte Entscheidung (= Zuschlagsentscheidung vom 16. April 2009) mit Schreiben vom 5. Juni 2009 ausdrücklich beseitigt, in dem er seine (ursprünglich) mitgeteilte Absicht wieder zurückgenommen hat. Der Antragstellerin steht daher der Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG entrichteten Gebühren zu (siehe dazu bereits BVA 16.11.2006, N/0080/BVA/12/2006-14 sowie Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 319, Rz 11). Dies allerdings nur im tatsächlich gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG entrichteten Umfang von €
3.750,--, weshalb das Mehrbegehren spruchgemäß abzuweisen war.
Schlagworte
Ersatz von Pauschalgebühren, Klaglosstellung;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009