TE Verg Bescheid 2009/7/1 VKS-4720/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2009
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §13 Abs3
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §19
WVRG 2007 §20
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1 Z5
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §26
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §12 Abs3
BVergG 2006 §46 Abs3
BVergG 2006 §69
BVergG 2006 §70
BVergG 2006 §71
BVergG 2006 §72
BVergG 2006 §73
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §80 Abs2
BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §127
BVergG 2006 §128
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2 und
GewO 1994 §11
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 127 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. GewO 1994 § 11 heute
  2. GewO 1994 § 11 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 11 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 11 gültig von 02.12.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 11 gültig von 01.08.2002 bis 01.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 11 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder ***, *** über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Sabine Diener, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Bauauftrages „Punktuelle Kanalinstandsetzung für Wien", Ausschreibungsnummer LV/30I/30-484-09-INSTAND, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30 – Wien Kanal, Modecenterstraße 14/Block C, 1030 Wien, nach mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 13.5.2009 wird für nichtig erklärt.

  1. 2.Ziffer 2
    Die einstweilige Verfügung vom 26.5.2009 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

  1. 3.Ziffer 3
    Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die von dieser entrichteten Pauschalgebühren von EUR 3.750,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 2, 13 Abs. 3, 18, 19, 20, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 26, 31 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 12 Abs. 3, 46 Abs. 3, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 80 Abs. 2, 126, 127, 128, 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 und § 11 GewO 1994. Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 11, Absatz 2, 13, Absatz 3, 18, 19, 20, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 26, 31, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 12, Absatz 3, 46, Absatz 3, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 80, Absatz 2, 126, 127, 128, 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 und Paragraph 11, GewO 1994.

Begründung:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30 – Wien Kanal, Modecenterstraße 14/Block C, 1030 Wien (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zu punktuellen Kanalinstandsetzungen in Wien. Voraussichtlicher Leistungsbeginn war der 1.4.2009. Die Leistungsfrist ist mit 31.3.2010 festgelegt. Die Bekanntmachung des Verfahrens erfolgte am 2.3.2009 unter der Homepage www.gemeinderecht.wien.at. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist war der 26.3.2009, 10.00 Uhr, die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Insgesamt wurden 8 Angebote abgeben, darunter eines von der Antragstellerin.

Mit Schreiben vom 13.5.2009, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Als Gründe dafür hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die Antragstellerin trotz Aufforderung den Nachweis der gewerblichen Befugnis und der technischen Leistungsfähigkeit nicht erbracht hätte. Damit liege der Ausscheidungsgrund des § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. vor.Mit Schreiben vom 13.5.2009, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Als Gründe dafür hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die Antragstellerin trotz Aufforderung den Nachweis der gewerblichen Befugnis und der technischen Leistungsfähigkeit nicht erbracht hätte. Damit liege der Ausscheidungsgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 20.5.2009 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin vor, sie habe zum Nachweis der Befugnis, der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, in Entsprechung der Festlegungen in der Ausschreibung auf den Eintrag im ANKÖ verwiesen. Dort sei sie unter dem Firmencode *** eingetragen, wie auch der Antragsgegnerin durch die jahrelange Zusammenarbeit bekannt sei. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Erklärung firmenmäßig gefertigt und mit dem Angebot abgegeben, worin sie unter anderem auch erklärt habe, dass sie über geeignetes, mit Erfahrung ausgestattetes Fachpersonal verfüge und Erfahrung mit Instandsetzungsarbeiten, insbesondere bei Mischwasserkanälen, habe. Über Aufforderung der Antragstellerin sei insbesondere ein Konzessionsdekret für das Gewerbe des Baumeisters und eine Führungsbestätigung vom ANKÖ vorgelegt worden. Diese Dokumente seien auf das Unternehmen *** Gesellschaft m. b.H. mit Sitz in ***, ausgestellt. Dieses Unternehmen sei mit Verschmelzungsvertrag vom 29.9.2008 mit der ***gmbH zur nunmehr *** GmbH am selben Sitz verschmolzen worden. Am 14.1.2009 sei zur Firmenbuchnummer *** des Handelsgerichtes Wien die Verschmelzung eingetragen worden. Das gesamte Unternehmen der *** Gesellschaft m.b.H. sei mit allen Rechten und Pflichten, samt Mitarbeitern und Inventar vom Unternehmen der Antragstellerin im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden. Sämtliche Gewerbeberechtigungen und Konzessionen des aufgenommenen Unternehmens seien auf die Antragstellerin, insbesondere die Berechtigung zur Ausübung des hier relevanten Gewerbe des Baumeisters, übergegangen. Zur Änderung im Gewerberegister verweist die Antragstellerin auf die Übergangsfrist von 6 Monaten nach § 11 GewO. Es sei die Verschmelzung schon im Firmenbuch, aber noch nicht im Gewerberegister ersichtlich. Dazu habe die Antragstellerin schriftliche Erklärungen des MBA für den 23. Bezirk und von der MA 63 vorgelegt. Bereits durch die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch am 14.1.2009 liege damit die Berechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes durch die Antragstellerin vor.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 20.5.2009 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin vor, sie habe zum Nachweis der Befugnis, der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, in Entsprechung der Festlegungen in der Ausschreibung auf den Eintrag im ANKÖ verwiesen. Dort sei sie unter dem Firmencode *** eingetragen, wie auch der Antragsgegnerin durch die jahrelange Zusammenarbeit bekannt sei. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Erklärung firmenmäßig gefertigt und mit dem Angebot abgegeben, worin sie unter anderem auch erklärt habe, dass sie über geeignetes, mit Erfahrung ausgestattetes Fachpersonal verfüge und Erfahrung mit Instandsetzungsarbeiten, insbesondere bei Mischwasserkanälen, habe. Über Aufforderung der Antragstellerin sei insbesondere ein Konzessionsdekret für das Gewerbe des Baumeisters und eine Führungsbestätigung vom ANKÖ vorgelegt worden. Diese Dokumente seien auf das Unternehmen *** Gesellschaft m. b.H. mit Sitz in ***, ausgestellt. Dieses Unternehmen sei mit Verschmelzungsvertrag vom 29.9.2008 mit der ***gmbH zur nunmehr *** GmbH am selben Sitz verschmolzen worden. Am 14.1.2009 sei zur Firmenbuchnummer *** des Handelsgerichtes Wien die Verschmelzung eingetragen worden. Das gesamte Unternehmen der *** Gesellschaft m.b.H. sei mit allen Rechten und Pflichten, samt Mitarbeitern und Inventar vom Unternehmen der Antragstellerin im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge übernommen worden. Sämtliche Gewerbeberechtigungen und Konzessionen des aufgenommenen Unternehmens seien auf die Antragstellerin, insbesondere die Berechtigung zur Ausübung des hier relevanten Gewerbe des Baumeisters, übergegangen. Zur Änderung im Gewerberegister verweist die Antragstellerin auf die Übergangsfrist von 6 Monaten nach Paragraph 11, GewO. Es sei die Verschmelzung schon im Firmenbuch, aber noch nicht im Gewerberegister ersichtlich. Dazu habe die Antragstellerin schriftliche Erklärungen des MBA für den 23. Bezirk und von der MA 63 vorgelegt. Bereits durch die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch am 14.1.2009 liege damit die Berechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes durch die Antragstellerin vor.

Soweit die Antragsgegnerin eine fehlende technische Leistungsfähigkeit geltend mache, verweist die Antragstellerin zunächst darauf, dass sie in den Ausschreibungsunterlagen keine Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit verlangt habe. Bloß die bereits erwähnte Erklärung sei von der Auftraggeberin verlangt worden. Diese habe die Antragstellerin ihrem Angebot angeschlossen. Über Aufforderung durch die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.4.2009 erklärt, dass derzeit acht Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind und weiter ausgeführt, dass der Ausbildungsnachweis und die Bescheinigung über die berufliche Befähigung, insbesondere im Bereich der laufenden Kanalerhaltung, auf Grund der zwanzigjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Kontrahent der MA 30 erworben wurde. Weiters habe die Antragstellerin wunschgemäß die bestehende Ausstattung mit Fahrzeugen und Maschinen bekannt gegeben und angeführt, dass bei Bedarf der Personalstand jederzeit erhöht werden könne. Nach Vorlage dieser ergänzenden Unterlagen habe die Auftraggeberin keine weiteren Unterlagen verlangt oder zu einem Aufklärungsgespräch eingeladen. Ohne weiteres Nachfragen sei das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden worden. Diese Vorgangsweise sei vergaberechtswidrig. Nicht nur, dass die Antragsgegnerin seit 1989 die Antragstellerin laufend mit Kanalinstandsetzungen in Wien beauftragt (zuletzt am 5.5.2009) und daher die Struktur, die Ausstattung und das Personal der Antragstellerin bestens kennt, habe die Antragstellerin entsprechende Erklärungen zu ihrer technischen Leistungsfähigkeit gegeben, die nach den Ausschreibungsunterlagen gar nicht verlangt worden seien. Falls die Antragsgegnerin diese Erklärungen und ihre eigene Erfahrung mit der Antragstellerin nicht als ausreichend erachtet, um das Angebot der Antragstellerin zu prüfen, hätte sie um weitere Aufklärung zur technischen Leistungsfähigkeit ersuchen müssen. Der Ausscheidungsgrund der fehlenden technischen Leistungsfähigkeit liege daher ebenfalls nicht vor. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde der Antragstellerin als Billigstbieterin rechtswidrig der Zuschlag vorenthalten. Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens und insbesondere in ihrem Recht auf Nichtausscheidung ihres rechtmäßigen Angebotes verletzt.

Die Antragstellerin sei geeignet und befugt, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen und habe auch ein Interesse daran. Sollte ihrem Antrag nicht stattgegeben werden, drohe der Antragstellerin ein Schaden an entgangenem Gewinn, Entfall des Deckungsbeitrages und nicht kompensierbarer Auslastungsdefizite von rund Euro 60,000,--. Dazu kämen noch die Kosten des Verfahrens sowie der rechtsfreundlichen Vertretung. Letztlich würde die Antragstellerin ein für sie wichtiges Referenzprojekt verlieren.

Die Antragsgegnerin sei von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich seien entrichtet worden.

Die von der Antragstellerin zur Sicherung ihrer Rechtsposition beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 26.5.2009 antragsgemäß erlassen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieses den Parteien zugekommenen Bescheides verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

Mit Schriftsatz vom 27.5.2009 hat die Antragsgegnerin in der Sache Stellung genommen und die Abweisung der gestellten Anträge begehrt. Im Einzelnen bringt sie vor, die Antragstellerin hätte trotz Aufforderung die Auskünfte betreffend der Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister" nicht erbracht, womit ein Ausscheidungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe angegeben, acht Mitarbeiter zu beschäftigen. Bei der Bauarbeiter-Urlaubskasse seien jedoch keine Arbeiter gemeldet. Die Antragstellerin hätte trotz Aufforderung die Bilanzen der letzten drei Jahre zu legen, nur für die Jahre 2005 bis 2006 Bilanzen nachgereicht. Das Bilanzjahr 2008 fehle. Für dieses Jahr sei auch keine Rohbilanz vorgelegt worden. Hinsichtlich der Bilanz 2007 betreffend die „***" sei ein Fehler festgestellt worden. Für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit seien vom Unternehmen auch Angaben zu den Fachkräften und Ausbildungsnachweise gefordert worden, die jedoch nicht erbracht wurden. Auch die Höhe der Berufshaftpflichtversicherung sei nicht angegeben worden. Im Zeitraum vom 5.11.2007 bis 31.12.2008 sei die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin für die laufende Kanalerhaltung und Wasserlaufherstellungen beschäftigt worden, wobei sich „etliche Probleme" ergeben hätten. Aus all diesen Gründen sei daher das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden.

Auf dieses Vorbringen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.6.2009 repliziert und zunächst erklärt, die Bindefrist ihres Angebotes bis 25.8.2009 zu verlängern. Zur Eignungsprüfung durch die Antragsgegnerin bringt sie vor, dass in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen sei, welche Nachweise von den Bietern verlangt werden. Konkret habe die Antragsgegnerin in der Beilage 13.08.1 zum Formblatt MDBD-SR 75 bloß Nachweise für die Befugnis und die allgemeine berufliche Zuverlässigkeit verlangt. Die in dieser Beilage vorgedruckten Nachweise für die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit seien von der Antragsgegnerin durchgestrichen worden. Durch das Streichen der Vorlage dieser Nachweise habe die Antragsgegnerin festgelegt, keine Nachweise für die Leistungsfähigkeit von den Bietern zu verlangen und zwar weder bei Abgabe der Angebote noch zu einem späteren Zeitpunkt. Erst nach Öffnung der Angebote von einzelnen Bietern Nachweise zu verlangen, die in der Bekanntmachung oder in den Ausscheidungsunterlagen nicht vorgesehen sind, sei unzulässig. Diesbezüglich seien die Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen bestandfest geworden, sodass sich auch die Antragsgegnerin daran halten müsse. Die nachträgliche Aufforderung der Antragsgegnerin vom 1.4.2009 Nachweise nach den §§ 74 und 75 BVergG 2006 zur Prüfung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit vorzulegen, sei daher vergaberechtswidrig. Auch die Angabe von Referenzen sei in den Ausschreibungsunterlagen von der Antragsgegnerin bewusst gestrichen worden, sodass bei Prüfung der Eignung der Antragstellerin keine bestimmten Referenzprojekte herangezogen werden dürfen. Darüber hinaus sei die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin der Antragsgegnerin aus in den letzten Jahren fortlaufend durchgeführten Kanalarbeiten ausreichend bekannt. Die Antragstellerin verfüge auch über entsprechend geschultes und qualifiziertes Personal, das der Antragsgegnerin aus früheren Beauftragungen sogar namentlich bekannt sei. Bei der Antragstellerin seien regelmäßig neun Mitarbeiter, beschäftigt, die auch weiterhin, im Falle der Zuschlagserteilung, die Kanalarbeiten ausführen. Wie jedoch in der Branche üblich, werden die Bauarbeiter über die Wintermonate abgemeldet und erst im Frühjahr nach Einlangen der ersten Aufträge wieder im Unternehmen der Antragstellerin angemeldet. Dabei werden die selben Mitarbeiter für die Kanalarbeiten jedes Jahr wieder beschäftigt. Wie bereits ausgeführt, sei das gesamte Unternehmen *** GmbH samt Personal und technischer Ausstattung im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge in die *** GmbH eingebracht worden. Mit dieser Gesamtrechtsnachfolge seien auch die Befugnisse der ***, insbesondere die Baumeisterbefugnis, auf die Antragstellerin übergegangen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei daher die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch am 14.1.2009 gewesen, sodass damit bereits vor Angebotsöffnung am 26.3.2009 die erforderlichen Befugnisse auf die Antragstellerin übergegangen wären.Auf dieses Vorbringen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29.6.2009 repliziert und zunächst erklärt, die Bindefrist ihres Angebotes bis 25.8.2009 zu verlängern. Zur Eignungsprüfung durch die Antragsgegnerin bringt sie vor, dass in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen sei, welche Nachweise von den Bietern verlangt werden. Konkret habe die Antragsgegnerin in der Beilage 13.08.1 zum Formblatt MDBD-SR 75 bloß Nachweise für die Befugnis und die allgemeine berufliche Zuverlässigkeit verlangt. Die in dieser Beilage vorgedruckten Nachweise für die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit seien von der Antragsgegnerin durchgestrichen worden. Durch das Streichen der Vorlage dieser Nachweise habe die Antragsgegnerin festgelegt, keine Nachweise für die Leistungsfähigkeit von den Bietern zu verlangen und zwar weder bei Abgabe der Angebote noch zu einem späteren Zeitpunkt. Erst nach Öffnung der Angebote von einzelnen Bietern Nachweise zu verlangen, die in der Bekanntmachung oder in den Ausscheidungsunterlagen nicht vorgesehen sind, sei unzulässig. Diesbezüglich seien die Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen bestandfest geworden, sodass sich auch die Antragsgegnerin daran halten müsse. Die nachträgliche Aufforderung der Antragsgegnerin vom 1.4.2009 Nachweise nach den Paragraphen 74 und 75 BVergG 2006 zur Prüfung der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit vorzulegen, sei daher vergaberechtswidrig. Auch die Angabe von Referenzen sei in den Ausschreibungsunterlagen von der Antragsgegnerin bewusst gestrichen worden, sodass bei Prüfung der Eignung der Antragstellerin keine bestimmten Referenzprojekte herangezogen werden dürfen. Darüber hinaus sei die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin der Antragsgegnerin aus in den letzten Jahren fortlaufend durchgeführten Kanalarbeiten ausreichend bekannt. Die Antragstellerin verfüge auch über entsprechend geschultes und qualifiziertes Personal, das der Antragsgegnerin aus früheren Beauftragungen sogar namentlich bekannt sei. Bei der Antragstellerin seien regelmäßig neun Mitarbeiter, beschäftigt, die auch weiterhin, im Falle der Zuschlagserteilung, die Kanalarbeiten ausführen. Wie jedoch in der Branche üblich, werden die Bauarbeiter über die Wintermonate abgemeldet und erst im Frühjahr nach Einlangen der ersten Aufträge wieder im Unternehmen der Antragstellerin angemeldet. Dabei werden die selben Mitarbeiter für die Kanalarbeiten jedes Jahr wieder beschäftigt. Wie bereits ausgeführt, sei das gesamte Unternehmen *** GmbH samt Personal und technischer Ausstattung im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge in die *** GmbH eingebracht worden. Mit dieser Gesamtrechtsnachfolge seien auch die Befugnisse der ***, insbesondere die Baumeisterbefugnis, auf die Antragstellerin übergegangen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei daher die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch am 14.1.2009 gewesen, sodass damit bereits vor Angebotsöffnung am 26.3.2009 die erforderlichen Befugnisse auf die Antragstellerin übergegangen wären.

Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, der als unstrittig angesehen werden kann, trifft der Vergabekontrollsenat an Hand des Inhaltes der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, deren inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich nicht bestritten wurde, der Schriftsätze der am Verfahren Beteiligten, die auch jeweils der Gegenseite mit der Möglichkeit zur Äußerung zugestellt wurden, sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2009 folgende weitere, entscheidungserhebliche Feststellungen.

Die Antragsgegnerin führt als öffentliche Auftraggeberin ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich der Baumeisterarbeiten für die punktuelle Kanalinstandsetzung in Wien. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist war der 26.3.2009, 10.00 Uhr, die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Insgesamt haben sich acht Unternehmen am Vergabeverfahren, darunter auch die Antragstellerin, beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde ihr Angebot als jenes mit dem niedrigsten Preis verlesen.

Nach der Beilage 13.08.1 zum Angebotsdeckblatt MDBD-SR75, betreffend die Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise sind die auf Seite 2 angeführten Nachweise zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen Leistungsfähigkeit gestrichen. Lediglich im Abschnitt, der die Nachweise der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betrifft, ist abschließend angeführt „falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind,

Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer Angaben über Unternehmensbeteiligungen oder

Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz".

Referenznachweise werden in den Ausschreibungsunterlagen nicht verlangt, hingegen die Abgabe einer von der Auftraggeberin vorformulierten Erklärung die auszugsweise wie folgt lautet:

„ERKLÄRUNG

Zu meinem Anbot betreffend der Vergebung der Baumeisterarbeiten für die punktuelle Kanalinstandsetzung für Wien gebe ich folgende Erklärung ab:

  1. 1.)eins,
    Ich nehme zur Kenntnis,
Dass ich als anbietende Firma über geeignetes, mit Erfahrung ausgestattetes Fachpersonal verfüge und nachweislich Erfahrung bei Instandsetzungsarbeiten von mittleren und kleinen Straßenkanalgebrechen, insbesondere in Mischwasserkanälen bei Wasserführung und dessen Wasserhalt zur Durchführung der Arbeiten habe (Referenzliste liegt bei).

2.) Wesentliche Kalkulationshinweise

      (.......)

3.) Hinweise zum Leistungsverzeichnis

      (.......)

4.) Einsatzzeiten:

Die Einsatzzeiten werden schriftlich abgerufen und sind im Einvernehmen mit dem

Auftraggeber durchzuführen. Der Auftragnehmer muss an Werktagen von 7:00 bis 16:00 Uhr

in der Lage sein, bei Arbeiten im Zuge von Gebrechen, notstandspolizeilichen Maßnahmen

oder Dringlichkeit sofort bis innerhalb von 2 Stunden nach telefonischer Verständigung das

für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Personal und Material sowie alle

notwendigen Maschinen und Geräte auf die Arbeitsstelle zu bringen. Die Dringlichkeit der

Arbeiten liegt im Ermessen des Auftraggebers.

5.) Regielohnpreis

      (........)"

Die Antragstellerin hat mit ihrem Angebot die geforderte Erklärung firmenmäßig gezeichnet abgegeben. In der Beilage 13.07.1 zum Angebotsdeckblatt hat sie ausgeführt, über die erforderliche Befugnis „Baumeister" für alle Leistungsgruppen zu verfügen.

Im Zuge der Angebotseröffnung vom 26.3.2009 kam das Angebot der Antragstellerin mit einem zivilrechtlichen Preis von EUR *** an erster Stelle zu liegen. Das teuerste Angebot hat einen zivilrechtlichen Preis von EUR *** ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 8.4.2009 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, für die Prüfung der Eignung des Unternehmens folgende Unterlagen zu benötigen:

Nachweis für die Befugnis, Vorlage der gewerblichen Befugnis; Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit, Vorlage des Strafregisters und der letztgültigen Kontoauszüge der zuständigen Sozialversicherungsanstalt, der Finanzbehörde, sowie der Bauarbeiter-Urlaubskasse.

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Vorlage einer Bonitätsauskunft, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, Vorlage von Bilanzen der letzten drei Jahre, Angaben der beschäftigten Dienstnehmer und über Kapitalausstattung; Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit, Angaben über die technischen Fachkräfte, über die die Antragstellerin bei der Ausführung des Auftrages verfügt, Ausbildungsnachweis und Bescheinigung über die berufliche Befähigung der im Unternehmen Tätigen sowie der Führungskräfte, Baugeräte und technische Ausrüstung des Unternehmens.

Die Bilanzen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 hat die Antragstellerin am 7.4.2009 vorgelegt. Aus dem in den Vergabeakten erliegenden Ausdruck des elektronischen Schriftverkehrs ist die Mitteilung der Steuerberatungskanzlei der Antragstellerin zu entnehmen, dass sich die Bilanz zum 31.12.2008 in Vorbereitung befindet.

Zum Nachweis der gewerberechtlichen Befugnis hat die Antragstellerin ein „Konzessionsdekret" für den Gewerbeinhaber ***gesellschaft m.b.H. über die Konzession Baumeister (§ 157 GewO 1973) vom 25.4.19990, Zl. MBA 23-Gew 20.661/1/90, vorgelegt. Weiters hat die Antragstellerin Gewerbescheine über das Gewerbe Gärtner und die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem jeweiligen Gewerbeinhaber *** Ges.m.b.H. vorgelegt.Zum Nachweis der gewerberechtlichen Befugnis hat die Antragstellerin ein „Konzessionsdekret" für den Gewerbeinhaber ***gesellschaft m.b.H. über die Konzession Baumeister (Paragraph 157, GewO 1973) vom 25.4.19990, Zl. MBA 23-Gew 20.661/1/90, vorgelegt. Weiters hat die Antragstellerin Gewerbescheine über das Gewerbe Gärtner und die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem jeweiligen Gewerbeinhaber *** Ges.m.b.H. vorgelegt.

Weiters findet sich ein Schreiben der Antragstellerin vom 2.4.2009, das am 7.4.2009 der Antragsgegnerin übergeben wurde, in dem zu den einzelnen Punkten des Aufforderungsschreibens vom 1.4.2009 Stellung genommen wird. Neben Nachweisen zur beruflichen Zuverlässigkeit, zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen Leistungsfähigkeit enthält dieses Schreiben auch eine Auflistung des Fuhrparkes der Antragstellerin sowie zahlreicher Referenzaufträge der letzten fünf Jahre. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Führungsbestätigung des ANKÖ vom 22.10.2008 mit dem Firmencode ***.

Zur Befugnis hat sich offenbar – ohne dass dies entsprechend in den Vergabeakten dokumentiert wäre – seitens der Antragsgegnerin ein weiterer Aufklärungsbedarf gegeben.

Es findet sich nämlich darin ein E-Mail des Geschäftsführers der Antragstellerin an den

Referenten der Antragsgegnerin „bezüglich der ................ angesprochenen

Gewerbeberechtigung Baumeistergewerbe". Dazu legt die Antragstellerin vor Schreiben der

MA 63 und des MBA 23. Begleitend führt die Antragstellerin dazu aus, dass aus diesen

„beiden Schreiben ............ klar ersichtlich ist, dass auf Grund der Verschmelzung unserer

beiden Betriebe, natürlich alle auch unsere vorhandenen Gewerbeberechtigungen" mitverschmolzen sind. Das Schreiben der Gewerbebehörde – MA 63 wird folgend auszugsweise wieder gegeben:

„Die *** Gesellschaft m.b.H. war zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister", ***, im ***, berechtigt.

Am 14.1.2009 wurde im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** die Verschmelzung mit der *** GmbH (Vormals ***GmbH) ***, als übernehmender Gesellschaft eingetragen.

Die Magistratsabteilung 63 erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass gemäß § 11 Abs. 4 GewO 1994 bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung, das ist die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister" der *** Gesellschaft m.b.H., auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolge) nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 GewO 1994 festgelegten Bestimmungen übergeht.Die Magistratsabteilung 63 erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 4, GewO 1994 bei Umgründungen (Verschmelzung, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung, das ist die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister" der *** Gesellschaft m.b.H., auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolge) nach Maßgabe der in den Absatz 5 und 6 GewO 1994 festgelegten Bestimmungen übergeht.

Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Abs. 4 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen. Weiters muss innerhalb dieser Frist eine geeignete Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt und angezeigt werden (wenn das Rechtsverhältnis zum bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführer aufrecht bleibt) bzw. bei Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers um Genehmigung dieser Person angesucht werden.Die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Absatz 4, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Behörde den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen. Weiters muss innerhalb dieser Frist eine geeignete Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt und angezeigt werden (wenn das Rechtsverhältnis zum bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführer aufrecht bleibt) bzw. bei Neubestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers um Genehmigung dieser Person angesucht werden.

Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolger) endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung der im Firmenbuch, das ist im gegenständlichen Fall am 14.1.2009, wenn innerhalb dieser Frist der Rechtsübergang nicht angezeigt oder kein geeigneter Geschäftsführer bestellt wurde."

Das Schreiben des MBA 23 vom 23.1.2009 hat einen nahezu gleichen Inhalt.

In den Vergabeakten, Ordner 2, Teil 9 finden sich mehrere Berichte über die Tätigkeit der „Fa ***" im Zuge der Durchführung von Arbeiten als Kontrahentin der Antragsgegnerin. Die Vermerke betreffen vor allem die mangelhafte Ausführung von übertragenen Arbeiten bzw. die Ablehnung der Übernahme von Sofortmaßnahmen durch die Antragstellerin (?) wegen teilweise mangelnden Personals bzw. Gerätes.

Eine Niederschrift über das Ergebnis der Angebotsprüfung betreffend das Angebot der Antragstellerin findet sich in den Vergabeakten nicht, sondern nur die angefochtene Ausscheidungsentscheidung vom 13.5.2009. Diese hat folgenden Wortlaut:

„Ihr Angebot vom 26.3.2009 wird gemäß § 129 (1) Zif. 2 BVergG ausgeschieden und kann somit im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden.„Ihr Angebot vom 26.3.2009 wird gemäß Paragraph 129, (1) Zif. 2 BVergG ausgeschieden und kann somit im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Ausschlaggebend für die Ausscheidung war, dass obwohl Sie mit E-Mail vom 1. April 2009 zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert wurden, den Nachweis der gewerblichen Befugnis und der technischen Leistungsfähigkeit nicht erbracht haben.

Da sich auch aus den von Ihnen nachgereichten Unterlagen die Befugnis zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen nicht ergibt, ist der Nachweis der Befugnis im Sinne des § 71 BVergG nicht erfolgt."Da sich auch aus den von Ihnen nachgereichten Unterlagen die Befugnis zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen nicht ergibt, ist der Nachweis der Befugnis im Sinne des Paragraph 71, BVergG nicht erfolgt."

Des Weiteren wurden die Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten (Angaben zu Fachkräften und Ausbildungsnachweise) nicht vorgelegt. Somit ist der Nachweis gemäß § 75 BVergG ebenfalls nicht erfolgt."Des Weiteren wurden die Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten (Angaben zu Fachkräften und Ausbildungsnachweise) nicht vorgelegt. Somit ist der Nachweis gemäß Paragraph 75, BVergG ebenfalls nicht erfolgt."

Die Ausscheidungsentscheidung ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung derselben ist am 20.5.2009 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt. Die Verständigung der Antragsgegnerin von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist ebenso nachgewiesen, wie die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich.

Diese ergänzenden Feststellungen gründen sich vornehmlich auf den Inhalt der Vergabeakten sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2009. Aus den Vergabeakten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Prüfung des Angebotes der Antragstellerin nicht errichtet wurde. Ebensowenig konnte den Vergabeakten entnommen werden, auf Grund welcher Überlegungen die Antragsgegnerin zum Ergebnis gelangt ist, dass der Antragstellerin der Nachweis der gewerberechtlichen Befugnis nicht gelungen sei. Eine Kontaktnahme mit externen Stellen, etwa mit der Gewerbebehörde MA 63 ergibt sich nicht aus den Vergabeakten. Zum Problem der Befugnis hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, dass sie derzeit noch nicht wisse, ob die erforderlichen Erklärungen nach § 11 GewO gegenüber der Magistratsabteilung 63 abgegeben werden oder nicht. „Werden die Erklärungen nicht abgegeben, hätten wir dann im Auftragsfall keinen befugten Auftragnehmer. Dass durch die Verschmelzung die gewerberechtliche Befugnis „Baumeister" untergegangen wäre, werde von der Antragsgegnerin nicht vertreten" (Protokoll Seite 2). Die Streichungen der Nachweise der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der technischen Leistungsfähigkeit (Beilage 13.08.1 zum Angebotsdeckblatt) hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mit einer jahrelangen Übung begründet. Die Berechtigung zum Verlangen hinsichtlich des Nachweises der Dienstnehmer sieht sie im Leistungsverzeichnis begründet, wo der Bieter für eine bestimmte Art der Durchführung der dort angeführten Leistungen garantiert. Dafür benötigt er ein bestimmtes Personal, weshalb im Zuge der Überprüfung des Leistungsverzeichnisses auch die Berechtigung gegeben sei, den Beschäftigtenstand des jeweiligen Bieters einer Prüfung zu unterziehen. Den Vergabeakten konnte aber auch entnommen werden, dass gerade zum Problem der divergierenden Angaben bzw. Auskünfte zum von der Antragstellerin beschäftigten Personalstand kein weiteres Vorhalteverfahren bzw. keinerlei Bemühungen um Aufklärung erfolgt sind. Das Verfahren hat auch ergeben, dass bezüglich der KSV-Auskunft über das wirtschaftliche Risiko der Antragstellerin kein Aufklärungsverfahren seitens der Antragsgegnerin durchgeführt wurde.Diese ergänzenden Feststellungen gründen sich vornehmlich auf den Inhalt der Vergabeakten sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2009. Aus den Vergabeakten ergibt sich, dass eine Niederschrift über die Prüfung des Angebotes der Antragstellerin nicht errichtet wurde. Ebensowenig konnte den Vergabeakten entnommen werden, auf Grund welcher Überlegungen die Antragsgegnerin zum Ergebnis gelangt ist, dass der Antragstellerin der Nachweis der gewerberechtlichen Befugnis nicht gelungen sei. Eine Kontaktnahme mit externen Stellen, etwa mit der Gewerbebehörde MA 63 ergibt sich nicht aus den Vergabeakten. Zum Problem der Befugnis hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, dass sie derzeit noch nicht wisse, ob die erforderlichen Erklärungen nach Paragraph 11, GewO gegenüber der Magistratsabteilung 63 abgegeben werden oder nicht. „Werden die Erklärungen nicht abgegeben, hätten wir dann im Auftragsfall keinen befugten Auftragnehmer. Dass durch die Verschmelzung die gewerberechtliche Befugnis „Baumeister" untergegangen wäre, werde von der Antragsgegnerin nicht vertreten" (Protokoll Seite 2). Die Streichungen der Nachweise der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der technischen Leistungsfähigkeit (Beilage 13.08.1 zum Angebotsdeckblatt) hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mit einer jahrelangen Übung begründet. Die Berechtigung zum Verlangen hinsichtlich des Nachweises der Dienstnehmer sieht sie im Leistungsverzeichnis begründet, wo der Bieter für eine bestimmte Art der Durchführung der dort angeführten Leistungen garantiert. Dafür benötigt er ein bestimmtes Personal, weshalb im Zuge der Überprüfung des Leistungsverzeichnisses auch die Berechtigung gegeben sei, den Beschäftigtenstand des jeweiligen Bieters einer Prüfung zu unterziehen. Den Vergabeakten konnte aber auch entnommen werden, dass gerade zum Problem der divergierenden Angaben bzw. Auskünfte zum von der Antragstellerin beschäftigten Personalstand kein weiteres Vorhalteverfahren bzw. keinerlei Bemühungen um Aufklärung erfolgt sind. Das Verfahren hat auch ergeben, dass bezüglich der KSV-Auskunft über das wirtschaftliche Risiko der Antragstellerin kein Aufklärungsverfahren seitens der Antragsgegnerin durchgeführt wurde.

In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes hat der Senat erwogen:

Bei der Antragstellerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Nach den Ausschreibungsunterlagen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem „niedrigsten Preis" erteilt werden. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig.Bei der Antragstellerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Nach den Ausschreibungsunterlagen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem „niedrigsten Preis" erteilt werden. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig.

Gemäß § 20 WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit begehren, sofern ihm oder ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausscheidungsentscheidung als auch den ihr drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 nachgekommen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006. Die Entrichtung der nach § 18 WVRG 2007 geforderten Gebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag entspricht auch im Übrigen den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007, wie dies bereits anlässlich der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung festgestellt wurde.Gemäß Paragraph 20, WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit begehren, sofern ihm oder ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin hat sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausscheidungsentscheidung als auch den ihr drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Sie ist auch ihrer Mitteilungspflicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 nachgekommen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006. Die Entrichtung der nach Paragraph 18, WVRG 2007 geforderten Gebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Der Antrag entspricht auch im Übrigen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007, wie dies bereits anlässlich der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung festgestellt wurde.

Die Ausscheidungsentscheidung ist der Antragstellerin am 13.5.2009 zugekommen. Ihr am 20.5.2009 eingelangter Nachprüfungsantrag ist daher gemäß § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007 rechtzeitig.Die Ausscheidungsentscheidung ist der Antragstellerin am 13.5.2009 zugekommen. Ihr am 20.5.2009 eingelangter Nachprüfungsantrag ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007 rechtzeitig.

Der Nachprüfungsantrag ist im Ergebnis auch berechtigt.

Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin zunächst mit der Begründung ausgeschieden, dass es ihr nicht gelungen sei, den Nachweis der Befugnis im Sinne des § 71 BVergG zu erbringen. Nach § 70 Abs. 1 BVergG 2006 kann der Auftraggeber von Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre berufliche Befugnis gegeben ist. Diese Befugnis muss gemäß § 69 Z 1 BVergG 2006 beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (gegenständlich 26.3.2009) gegeben sein. Bereits im Angebotsprüfungsverfahren hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie über die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Befugnis des „Baumeisters" auf Grund der Verschmelzung der *** Ges.m,b..H. mit der ***ges.m.b.H. zur *** GmbH verfüge. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages sei das Unternehmen ***, das über die Konzession des „Baumeisters seit 1991" verfügt, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Antragstellerin als aufnehmendes Unternehmen übergegangen. Diese Ausführungen entsprechen der Rechtslage. Zutreffend verweist die Antragstellerin – in Übereinstimmung mit der Auskunft der MA 63 und des MBA 23 – darauf, dass nach § 11 Abs. 4 GewO bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Bestimmungen übergeht. Weiters bestimmt Abs. 5 leg. cit. , dass die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Abs. 4 leg. cit. mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch entsteht, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Gewerbebehörde den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Antragstellerin zunächst mit der Begründung ausgeschieden, dass es ihr nicht gelungen sei, den Nachweis der Befugnis im Sinne des Paragraph 71, BVergG zu erbringen. Nach Paragraph 70, Absatz eins, BVergG 2006 kann der Auftraggeber von Unternehmen, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre berufliche Befugnis gegeben ist. Diese Befugnis muss gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (gegenständlich 26.3.2009) gegeben sein. Bereits im Angebotsprüfungsverfahren hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie über die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderliche Befugnis des „Baumeisters" auf Grund der Verschmelzung der *** Ges.m,b..H. mit der ***ges.m.b.H. zur *** GmbH verfüge. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages sei das Unternehmen ***, das über die Konzession des „Baumeisters seit 1991" verfügt, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Antragstellerin als aufnehmendes Unternehmen übergegangen. Diese Ausführungen entsprechen der Rechtslage. Zutreffend verweist die Antragstellerin – in Übereinstimmung mit der Auskunft der MA 63 und des MBA 23 – darauf, dass nach Paragraph 11, Absatz 4, GewO bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) die ursprüngliche Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absätzen 5 und 6 festgelegten Bestimmungen übergeht. Weiters bestimmt Absatz 5, leg. cit. , dass die Berechtigung zur weiteren Gewerbeausübung im Sinne des Absatz 4, leg. cit. mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch entsteht, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) hat der Gewerbebehörde den Übergang unter Anschluss der entsprechenden Belege längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

Nun hat das gegenständliche Verfahren ergeben, dass die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch am 14.1.2009 erfolgte, von der Antragstellerin bisher jedoch die nach Abs. 5 des § 11 GewO geforderte Anzeige bei der Gewerbebehörde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2009 noch nicht erfolgt war. Es trifft zwar zu, dass dies in einem gewissen Umfang einen Schwebezustand darstellen kann, weil vor Anzeige an die Gewerbebehörde der Auftraggeber keine Gewissheit darüber hat, ob der Nachfolgeunternehmer die Gewerbeberechtigung behalten wird oder ihm diese mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes entzogen wird. Ungeachtet dieses Umstandes vertritt der Senat die Ansicht, dass § 11 GewO nur so ausgelegt werden kann, dass bei den in Abs. 4 leg. cit. angeführten Rechtsnachfolgen grundsätzlich eine bestehende Gewerbeberechtigung auf den Rechtsnachfolger übergeht, die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmes daher ex lege entsteht und, solange eine Entziehung durch die Gewerbebehörde nicht ausgesprochen wurde bzw. der Tatbestand der Nichtmeldung bei der Gewerbebehörde innerhalb der sechsmonatigen Frist gegeben ist, der Rechtsnachfolger grundsätzlich über die vergaberechtlich jeweils erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt. Nach den Feststellungen hat die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der *** Ges.m.b.H. deren Baumeisterbefugnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Sie verfügte damit ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch, die unstrittig am 14.1.2009 erfolgt ist (siehe den in den Akten erliegenden Firmenbuchauszug) gemäß § 11 Abs. 5 GewO 1994 über die Gewerbeberechtigung zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen. Gemäß § 69 BVergG 2006 ist der für die Beurteilung des Vorliegens der Befugnis maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Angebotsöffnung, gegenständlich der 26.3.2009. Wenn daher die Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt ohne nähere, aus den Vergabeakten ersichtliche Begründung – das Angebot der Antragstellerin wegen mangelndem Befugnisnachweises ausgeschieden hat, ist dies rechtswidrigerweise geschehen.Nun hat das gegenständliche Verfahren ergeben, dass die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch am 14.1.2009 erfolgte, von der Antragstellerin bisher jedoch die nach Absatz 5, des Paragraph 11, GewO geforderte Anzeige bei der Gewerbebehörde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2009 noch nicht erfolgt war. Es trifft zwar zu, dass dies in einem gewissen Umfang einen Schwebezustand darstellen kann, weil vor Anzeige an die Gewerbebehörde der Auftraggeber keine Gewissheit darüber hat, ob der Nachfolgeunternehmer die Gewerbeberechtigung behalten wird oder ihm diese mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes entzogen wird. Ungeachtet dieses Umstandes vertritt der Senat die Ansicht, dass Paragraph 11, GewO nur so ausgelegt werden kann, dass bei den in Absatz 4, leg. cit. angeführten Rechtsnachfolgen grundsätzlich eine bestehende Gewerbeberechtigung auf den Rechtsnachfolger übergeht, die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmes daher ex lege entsteht und, solange eine Entziehung durch die Gewerbebehörde nicht ausgesprochen wurde bzw. der Tatbestand der Nichtmeldung bei der Gewerbebehörde innerhalb der sechsmonatigen Frist gegeben ist, der Rechtsnachfolger grundsätzlich über die vergaberechtlich jeweils erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt. Nach den Feststellungen hat die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der *** Ges.m.b.H. deren Baumeisterbefugnis im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Sie verfügte damit ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch, die unstrittig am 14.1.2009 erfolgt ist (siehe den in den Akten erliegenden Firmenbuchauszug) gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GewO 1994 über die Gewerbeberechtigung zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen. Gemäß Paragraph 69, BVergG 2006 ist der für die Beurteilung des Vorliegens der Befugnis maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Angebotsöffnung, gegenständlich der 26.3.2009. Wenn daher die Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt ohne nähere, aus den Vergabeakten ersichtliche Begründung – das Angebot der Antragstellerin wegen mangelndem Befugnisnachweises ausgeschieden hat, ist dies rechtswidrigerweise geschehen.

Als weiteren Ausscheidungsgrund hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung angeführt, die Antragstellerin hätte „die Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten (Angaben zu Fachkräften und Ausbildungsnachweisen) nicht vorgelegt. Somit ist der Nachweis gemäß § 75 BVergG ebenfalls nicht erfolgt".Als weiteren Ausscheidungsgrund hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Entscheidung angeführt, die Antragstellerin hätte „die Unterlagen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeiten (Angaben zu Fachkräften und Ausbildungsnachweisen) nicht vorgelegt. Somit ist der Nachweis gemäß Paragraph 75, BVergG ebenfalls nicht erfolgt".

Im § 75 Abs. 6 BVergG 2006 ist geregelt, welche Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit vom Auftraggeber bei Bauaufträgen verlangt werden können. Diese Nachweise sind beispielhaft in der Beilage 13.08.1 „Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise" als Vordruck angeführt. Nun hat gegenständlich – ohne diesbezüglich eine plausible Erklärung abgeben zu können – die Antragsgegnerin diese im Vordruck enthaltenen Nachweis durchgestrichen. Nach § 46 Abs. 3 bzw. § 80 Abs. 2 BVergG 2006 hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder spätestens in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, welche Nachweise er von den Bietern verlangt. Diese Bestimmungen dienen dazu, den Bietern von Anfang an zu erklären, welche Anforderungen an die Eignung vom Auftraggeber gestellt werden und welche Nachweise dafür vorzulegen sind. Die Ausschreibungsunterlage ist bestandfest geworden und bindet damit sowohl die Bieter als auch den Auftraggeber. Zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin, nach dem sie die Nachweise zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen Leistungsfähigkeit in ihrem Vordruck gestrichen hat und sich vielmehr mit der Erklärung zufrieden gegeben hat, nach Angebotseröffnung von diesen (nicht) erfolgten Festlegungen nicht mehr einseitig abgehen kann. Sie war daher nicht berechtigt, von der Antragstellerin Nachweise, die über den Inhalt der von den Bietern abzugebenden Erklärung hinausgehen, zu verlangen. Verlangt ein Auftraggeber zunächst nur die ihm am Vordringlichsten erscheinenden Nachweise, hat er gleichzeitig festzulegen, welche weiteren Nachweise erst auf gesonderte Aufforderung nachzureichen sind (Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2, RZ 44 zu § 80). Der Auftraggeber darf aber nur solche Kriterien seinen Entscheidungen zu Grunde legen und diesbezüglich Aufklärung verlangen, die in der Ausschreibung ausdrücklich angeführt sind. Dies gilt insbesondere für die Eignungskriterien, insoweit ist der Auftraggeber an seine eigene Ausschreibung gebunden.Im Paragraph 75, Absatz 6, BVergG 2006 ist geregelt, welche Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit vom Auftraggeber bei Bauaufträgen verlangt werden können. Diese Nachweise sind beispielhaft in der Beilage 13.08.1 „Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise" als Vordruck angeführt. Nun hat gegenständlich – ohne diesbezüglich eine plausible Erklärung abgeben zu können – die Antragsgegnerin diese im Vordruck enthaltenen Nachweis durchgestrichen. Nach Paragraph 46, Absatz 3, bzw. Paragraph 80, Absatz 2, BVergG 2006 hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder spätestens in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, welche Nachweise er von den Bietern verlangt. Diese Bestimmungen dienen dazu, den Bietern von Anfang an zu erklären, welche Anforderungen an die Eignung vom Auftraggeber gestellt werden und welche Nachweise dafür vorzulegen sind. Die Ausschreibungsunterlage ist bestandfest geworden und bindet damit sowohl die Bieter als auch den Auftraggeber. Zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin, nach dem sie die Nachweise zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen Leistungsfähigkeit in ihrem Vordruck gestrichen hat und sich vielmehr mit der Erklärung zufrieden gegeben hat, nach Angebotseröffnung von diesen (nicht) erfolgten Festlegungen nicht mehr einseitig abgehen kann. Sie war daher nicht berechtigt, von der Antragstellerin Nachweise, die über den Inhalt der von den Bietern abzugebenden Erklärung hinausgehen, zu verlangen. Verlangt ein Auftraggeber zunächst nur die ihm am Vordringlichsten erscheinenden Nachweise, hat er gleichzeitig festzulegen, welche weiteren Nachweise erst auf gesonderte Aufforderung nachzureichen sind (Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Kommentar2, RZ 44 zu Paragraph 80,). Der Auftraggeber darf aber nur solche Kriterien seinen Entscheidungen zu Grunde legen und diesbezüglich Aufklärung verlangen, die in der Ausschreibung ausdrücklich angeführt sind. Dies gilt insbesondere für die Eignungskriterien, insoweit ist der Auftraggeber an seine eigene Ausschreibung gebunden.

Die in Beilage 13.08.1 angeführten Nachweise für die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit wurden von der Antragsgegnerin durchgestrichen, womit sie zu erkennen gegeben hat, keinerlei Nachweise für die Leistungsfähigkeit von den Bietern zu verlangen. Allenfalls kann sich ein Ersuchen um Aufklärung und Nachreichung von Unterlagen im Hinblick auf die Erklärung Punkt 1 „ich nehme zur Kenntnis" auf die Personalausstattung des Bieters beziehen, in dem der Bieter erklärt, über das entsprechende, näher definierte Fachpersonal zu verfügen.

Obwohl die Antragsgegnerin nach den Festlegungen in der Ausschreibung dazu nicht berechtigt gewesen wäre, hat sie mit Aufforderung vom 1.4.2009 die Antragstellerin zur Vorlage von Nachweisen im Rahmen der Prüfung der finanziellen-, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit aufgefordert. Die Antragstellerin ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat etwa auch angegeben, über welche Personalausstattung sie verfügt. Obwohl nach der Aktenlage hier divergierende Ergebnisse vorliegen (Erklärung der Antragstellerin, Auskunft des ANKÖ sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), hat es die Antragsgegnerin in der Folge unterlassen, im Sinne der §§ 126, 127 BVergG 2006 die Antragstellerin unter Vorhalt der widersprüchlichen Ergebnisse zu einer weiteren Aufklärung aufzufordern. Es findet sich in den Vergabeakten zwar ein Bericht der Antragsgegnerin über die Tätigkeit des (offenbar Vorgängerunternehmens) „***" im Zuge von Kontrahentenverträgen, aus denen Zweifel an der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Antragstellerin abgeleitet werden könnten. Diese Ergebnisse, die auch – ohne dass dies dokumentiert worden wäre – für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung gewesen sein dürften, wurden nach dem Inhalt der Vergabeakten der Antragstellerin ebenfalls nicht vorgehalten. Ebenso liegt eine nach § 128 BVergG 2006 zu erstellende Niederschrift über die Angebotsprüfung nicht vor.Obwohl die Antragsgegnerin nach den Festlegungen in der Ausschreibung dazu nicht berechtigt gewesen wäre, hat sie mit Aufforderung vom 1.4.2009 die Antragstellerin zur Vorlage von Nachweisen im Rahmen der Prüfung der finanziellen-, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit aufgefordert. Die Antragstellerin ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat etwa auch angegeben, über welche Personalausstattung sie verfügt. Obwohl nach der Aktenlage hier divergierende Ergebnisse vorliegen (Erklärung der Antragstellerin, Auskunft des ANKÖ sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse), hat es die Antragsgegnerin in der Folge unterlassen, im Sinne der Paragraphen 126, 127, BVergG 2006 die Antragstellerin unter Vorhalt der widersprüchlichen Ergebnisse zu einer weiteren Aufklärung aufzufordern. Es findet sich in den Vergabeakten zwar ein Bericht der Antragsgegnerin über die Tätigkeit des (offenbar Vorgängerunternehmens) „***" im Zuge von Kontrahentenverträgen, aus denen Zweifel an der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Antragstellerin abgeleitet werden könnten. Diese Ergebnisse, die auch – ohne dass dies dokumentiert worden wäre – für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung gewesen sein dürften, wurden nach dem Inhalt der Vergabeakten der Antragstellerin ebenfalls nicht vorgehalten. Ebenso liegt eine nach Paragraph 128, BVergG 2006 zu erstellende Niederschrift über die Angebotsprüfung nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie der innerstaatlichen Nachprüfungsbehörden setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung zur Transparenz voraus, da ansonsten von den Nachprüfungsbehörden nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde (EuGH 18.10.2001, Rs C-19/00; VKS Wien-1960/07; VKS Wien-3338/09 u.a.). Nach § 129 Abs. 1 BVergG 2006 hat ein Auftraggeber vor der Wahl des Angebots für die Zuschlagsentscheidung die zumindest für eine Auftragserteilung in Frage kommenden Angebote einer Prüfung auf das Vorliegen von Ausscheidungsgründen zu unterziehen. Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt nicht nur bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag fundamentale Bedeutung zu, sondern auch für alle die Angebote der Bieter betreffenden, gesondert anfechtbaren Entscheidungen, wie vorliegend der Ausscheidungsentscheidung. Auch bei dieser muss Transparenz insoweit gegeben sein, als die Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einen bestimmten Bieter aus dem Verfahren ausscheiden möchte, objektiv nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert sein muss. Diese Forderung ist letztlich im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter berechtigt, da ein Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 BVergG 2006 einzuhalten hat. Nun hat das Verfahren ergeben, dass der von der Antragsgegnerin angenommene Ausscheidungsgrund des Nichtvorliegens der erforderlichen Befugnis nicht gegeben ist, wobei in den Vergabeakten nicht nachprüfbar dokumentiert wurde, aus welchen konkreten Überlegungen die Antragsgegnerin diesen Ausscheidungsgrund angenommen hat. Zumindest im Hinblick darauf, dass entsprechende Erklärungen der Gewerberechtsbehörde vorgelegen sind, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die ausschreibende Stelle mit diesen Argumenten und rechtlichen Überlegungen nachvollziehbar auseinandersetzt. Weiters ist der Antragsgegnerin als Mangelhaftigkeit des Vergabeverfahrens vorzuwerfen, dass sie entgegen ihren Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen nachträglich doch Nachweise zur finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit von der Antragstellerin verlangt hat. Obwohl die Antragstellerin dieser Aufforderung nachgekommen ist, ergibt sich aus den Vergabeakten nicht, ob und mit welchem Ergebnis sich die Antragsgegnerin mit den Angaben der Antragstellerin auseinander gesetzt bzw. diese überprüft hat.Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie der innerstaatlichen Nachprüfungsbehörden setzt der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Verpflichtung zur Transparenz voraus, da ansonsten von den Nachprüfungsbehörden nicht geprüft werden könnte, ob er eingehalten wurde (EuGH 18.10.2001, Rs C-19/00; VKS Wien-1960/07; VKS Wien-3338/09 u.a.). Nach Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 hat ein Auftraggeber vor der Wahl des Angebots für die Zuschlagsentscheidung die zumindest für eine Auftragserteilung in Frage kommenden Angebote einer Prüfung auf das Vorliegen von Ausscheidungsgründen zu unterziehen. Dem Gebot der Transparenz im Vergabeverfahren kommt nicht nur bei der Wahl des Angebotes für den Zuschlag fundamentale Bedeutung zu, sondern auch für alle die Angebote der Bieter betreffenden, gesondert anfechtbaren Entscheidungen, wie vorliegend der Ausscheidungsentscheidung. Auch bei dieser muss Transparenz insoweit gegeben sein, als die Entscheidung des Auftraggebers, aus welchen Gründen er einen bestimmten Bieter aus dem Verfahren ausscheiden möchte, objektiv nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert sein muss. Diese Forderung ist letztlich im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter berechtigt, da ein Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 einzuhalten hat. Nun hat das Verfahren ergeben, dass der von der Antragsgegnerin angenommene Ausscheidungsgrund des Nichtvorliegens der erforderlichen Befugnis nicht gegeben ist, wobei in den Vergabeakten nicht nachprüfbar dokumentiert wurde, aus welchen konkreten Überlegungen die Antragsgegnerin diesen Ausscheidungsgrund angenommen hat. Zumindest im Hinblick darauf, dass entsprechende Erklärungen der Gewerberechtsbehörde vorgelegen sind, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die ausschreibende Stelle mit diesen Argumenten und rechtlichen Überlegungen nachvollziehbar auseinandersetzt. Weiters ist der Antragsgegnerin als Mangelhaftigkeit des Vergabeverfahrens vorzuwerfen, dass sie entgegen ihren Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen nachträglich doch Nachweise zur finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit von der Antragstellerin verlangt hat. Obwohl die Antragstellerin dieser Aufforderung nachgekommen ist, ergibt sich aus den Vergabeakten nicht, ob und mit welchem Ergebnis sich die Antragsgegnerin mit den Angaben der Antragstellerin auseinander gesetzt bzw. diese überprüft hat.

Da der von der Antragsgegnerin angenommene Ausscheidungsgrund des Nichtvorliegens der erforderlichen Befugnis nicht gegeben ist, andererseits eine ausreichend dokumentierte Angebotsprüfung in ihrer Gesamtheit nicht vorliegt, hat die Antragsgegnerin gegen den vergaberechtlich gebotenen Grundsatz der Transparenz in einem Ausmaß verstoßen, was im Ergebnis zur Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung führen muss. Für das fortzusetzende Vergabeverfahren sei angemerkt, dass der Preisspiegel darauf hindeuten könnte, dass die Antragstellerin viel zu knapp kalkuliert oder ein spekulatives Angebot abgegeben hat, zumal die Angebotspreise der restlichen Bieter deutlich höher sind und relativ knapp beieinander liegen. Andererseits liegt die Kostenschätzung der Antragsgegnerin wiederum eher im Bereich des Angebotes der Antragstellerin, wobei im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angenommenen Ausscheidungsgründe von einer Prüfung der Kalkulation des Angebotes der Antragstellerin bisher abgesehen wurde. Aufgefallen ist jedoch, dass etwa die Baustellengemeinkosten LG01, die Aufsätze, Abdeckungen und Steighilfen LG23, die Überzeitzuschläge LG33 und die Beistellung von Geräten LG35 schon im Vergleich zur Kostenschätzung sehr gering im Angebot der Antragstellerin kalkuliert wurden. Es stellt sich dabei die Frage, ob die Beschäftigten bei den angebotenen Preisen auch mindestens die Kollektivvertragslöhne erhalten könnten.

Mit dieser Entscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die mit Bescheid vom 26.5.2009 erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.Mit dieser Entscheidung ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die mit Bescheid vom 26.5.2009 erlassene einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.

Die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007; die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen liegen vor.Die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007; die in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen liegen vor.

Gemäß § 13 Abs. 3 WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zur Anrufung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts beginnt jedoch erst mit der Zustellung dieses Bescheides zu laufen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zur Anrufung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts beginnt jedoch erst mit der Zustellung dieses Bescheides zu laufen.

Schlagworte

Ausscheidensentscheidung; Übergang der Befugnis bei Verschmelzung; Ausschreibung; Bestandsfestigkeit; Mangelnde Transparenz;

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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