TE Verg Bescheid 2009/7/2 N/0042-BVA/03/2009-34

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2009
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Norm

AVG §53b
AVG §53a Abs2
AVG §76 Abs1
GebAG §53 Abs1
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, Dr. Sybill Huber-Matauschek sowie Dr. Sabine Weniger als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren " Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" wie folgt entschieden:

SPRUCH

In dem über Antrag der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwalt, geführten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" des Auftraggebers ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, werden die mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22.6.2009, GZ N/0042-BVA/03/2009-32, festgesetzten Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, Frau Dipl. Dolm. B***, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, in der Höhe von Euro 490,76 dem Antragsteller zur Zahlung auferlegt.

Die A***, vertreten durch X*** Rechtsanwalt, hat den Betrag von Euro 490,76 binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesvergabeamt Konto-Nr. 5080018 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.

BEGRÜNDUNG

Die A***, vertreten durch X*** Rechtsanwalt, (in der Folge Antragsteller) brachte mit Schriftsatz vom 4.5.2009 beim Bundesvergabeamt Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Aufnahme der angebotenen Beweise, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Ersatz der Pauschalgebühren zum oben genannten Vergabeverfahren ein.

Mit Bescheid vom 27.5.2009, GZ N/0042-BVA/03/2009-23, erfolgte die Bestellung von Frau Dipl. Dolm. B*** zur nichtamtlichen Dolmetscherin. Diese nahm Akteneinsicht, nahm an der Vorbesprechung zur mündlichen Verhandlung sowie an der mündlichen Verhandlung am 27.5.2009 teil und zwar in der Zeit von 09.00 Uhr bis 11.15 Uhr.

Das Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt wurde durch Antrag des Antragstellers eingeleitet. Dem Bundesvergabeamt stand kein Amtsdolmetscher zur Verfügung. Die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin erfolgte im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien (OZ 10a und 10b).

Mit Telefax vom 27.5.2009, 9.53 Uhr, teilte die mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 19.5.2009, OZ 14, geladene Zeugin C***, Prokuristin des Antragstellers und der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, dem Bundesvergabeamt mit, dass für sie als Zeugin ein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung aus dringenden Gründen nicht möglich sei.

Der Antragsteller hat in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung am 27.5.2009 sämtliche Anträge unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.

Mit Schreiben protokolliert am 8.6.2009 übermittelte die Dolmetscherin die Gebührennote in der Höhe von Euro 573,48.

Die Gebührennote der nichtamtlichen Dolmetscherin wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 12.6.2009, OZ 31 zur Stellungnahme bis längstens 19.6.2009 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden keine Einwände erhoben.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22.6.2009, GZ N/0042-BVA/03/2009- 32, wurden die Gebühren der Dolmetscherin mit einem Gesamtbetrag von Euro 490,76 festgesetzt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Gebühren wurden der Dolmetscherin von der Behörde bezahlt.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und den Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Abs 2 leg cit vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Sachverständigen und den Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sieht Absatz 2, leg cit vor, dass die Auslagen von diesem zu tragen sind.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 iVm Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs 1 GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühren des Dolmetschers die §§ 24-33, 34 Abs 1 iVm Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühren des Dolmetschers die Paragraphen 24 -, 33, 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53b iVm § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr vor der Behörde, die den Dolmetscher herangezogen hat, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr vor der Behörde, die den Dolmetscher herangezogen hat, zu bestimmen.

Dem Bundesvergabeamt stand kein Amtsdolmetscher zur Verfügung. Daher war ein nichtamtlicher Dolmetscher zu bestellen. Weder gegen die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin noch gegen die Gebührennote wurden im Laufe des Verfahrens Einwände erhoben.

Die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin konnte daher nach § 53b AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen tatsächlich erwachsen sind.Die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin konnte daher nach Paragraph 53 b, AVG erfolgen. Die Gebühren wurden auch bereits bezahlt, sodass dem Bundesvergabeamt die Barauslagen tatsächlich erwachsen sind.

Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sondern aufgrund der Anträge des Antragstellers vorgenommen wurde, waren daher die Kosten der nichtamtlichen Dolmetscherin gemäß § 76 Abs 1 AVG dem Antragsteller aufzuerlegen.Da zudem die Amtshandlung keineswegs durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, sondern aufgrund der Anträge des Antragstellers vorgenommen wurde, waren daher die Kosten der nichtamtlichen Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Antragsteller aufzuerlegen.

Schlagworte

Dolmetscher, Gebühren, Auferlegung;

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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