Norm
BVergG 2006 §269 Abs1 Z5Rechtssatz
Der europarechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter, der für den Sektorenbereich in § 187 Abs 1 BVergG 2006 in Österreich umgesetzt wurde, gebietet daher, dass sich die Bieter - auch im Verhandlungsverfahren - bei der Erstellung ihrer Angebote an die Ausschreibungsunterlagen halten. Abweichungen sind - unter Beachtung der europarechtlichen Grundsätze und jener des § 187 Abs 1 BVergG 2006 - nur dort möglich, wo der Auftraggeber diese ausdrücklich zulässt. Die Ausnahme von der strikten Bindung an die Festlegungen der Ausschreibung soll dem Auftraggeber einen Spielraum zur Verhandlungsführung lassen, wobei es seine Aufgabe ist, den Verhandlungsgegenstand festzulegen. Holte der Auftraggeber verbindliche Angebote ein, dürfen diese nicht widersprechend, fehlerhaft oder unvollständig sein, widrigenfalls sie gemäß § 269 Abs 1 Z 5 BVergG auszuscheiden sind (Schramm/Öhler in Schramm/ Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG² [2009] § 254 Rz 49).Der europarechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter, der für den Sektorenbereich in Paragraph 187, Absatz eins, BVergG 2006 in Österreich umgesetzt wurde, gebietet daher, dass sich die Bieter - auch im Verhandlungsverfahren - bei der Erstellung ihrer Angebote an die Ausschreibungsunterlagen halten. Abweichungen sind - unter Beachtung der europarechtlichen Grundsätze und jener des Paragraph 187, Absatz eins, BVergG 2006 - nur dort möglich, wo der Auftraggeber diese ausdrücklich zulässt. Die Ausnahme von der strikten Bindung an die Festlegungen der Ausschreibung soll dem Auftraggeber einen Spielraum zur Verhandlungsführung lassen, wobei es seine Aufgabe ist, den Verhandlungsgegenstand festzulegen. Holte der Auftraggeber verbindliche Angebote ein, dürfen diese nicht widersprechend, fehlerhaft oder unvollständig sein, widrigenfalls sie gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG auszuscheiden sind (Schramm/Öhler in Schramm/ Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG² [2009] Paragraph 254, Rz 49).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bindung an die Ausschreibungsunterlagen im Verhandlungsverfahren; Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009