Norm
BVergG 2006 §269Rechtssatz
Die Auftraggeberin stellte in der mit der Antragstellerin durchgeführten Verhandlungsrunde klar, dass die Erörterung von Mängeln kein Präjudiz für die Behebbarkeit des Mangels darstellen sollte. Sie traf somit mit der Führung derVerhandlung keine Aussage über die Behebbarkeit von Mängeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pflicht zum Ausscheiden;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009