RS Verg 2009/7/10 N/0058-BVA/10/2009-25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2009
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Rechtssatz

Die Auftraggeberin stellte in der mit der Antragstellerin durchgeführten Verhandlungsrunde klar, dass die Erörterung von Mängeln kein Präjudiz für die Behebbarkeit des Mangels darstellen sollte. Sie traf somit mit der Führung derVerhandlung keine Aussage über die Behebbarkeit von Mängeln.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflicht zum Ausscheiden;

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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