Norm
BVergG 2006 §258 Abs1Rechtssatz
Auch wenn es sich um eine funktionale Ausschreibung handelt, enthält sie durch die Vorgabe der zu erreichenden Ziele und Ergebnisse eine verbindliche Beschreibung der zu erbringenden Leistung, die die Bieter gemäß § 258 Abs 1 BVergG 2006 erfüllen müssen und von der sie nicht abweichen dürfen. Die Angebote müssen vergleichbar sein.Auch wenn es sich um eine funktionale Ausschreibung handelt, enthält sie durch die Vorgabe der zu erreichenden Ziele und Ergebnisse eine verbindliche Beschreibung der zu erbringenden Leistung, die die Bieter gemäß Paragraph 258, Absatz eins, BVergG 2006 erfüllen müssen und von der sie nicht abweichen dürfen. Die Angebote müssen vergleichbar sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
funktionale Leistungsbeschreibung;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009