RS Verg 2009/7/10 N/0058-BVA/10/2009-25

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Veröffentlicht am 10.07.2009
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Norm

BVergG 2006 §258 Abs1
  1. BVergG 2006 § 258 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Auch wenn es sich um eine funktionale Ausschreibung handelt, enthält sie durch die Vorgabe der zu erreichenden Ziele und Ergebnisse eine verbindliche Beschreibung der zu erbringenden Leistung, die die Bieter gemäß § 258 Abs 1 BVergG 2006 erfüllen müssen und von der sie nicht abweichen dürfen. Die Angebote müssen vergleichbar sein.Auch wenn es sich um eine funktionale Ausschreibung handelt, enthält sie durch die Vorgabe der zu erreichenden Ziele und Ergebnisse eine verbindliche Beschreibung der zu erbringenden Leistung, die die Bieter gemäß Paragraph 258, Absatz eins, BVergG 2006 erfüllen müssen und von der sie nicht abweichen dürfen. Die Angebote müssen vergleichbar sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

funktionale Leistungsbeschreibung;

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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