Norm
BVergG 2006 §192 Abs5Rechtssatz
§ 192 Abs 5 BVergG 2006 ordnet an, dass nach der Abgabe von Angeboten über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Flexibilität der Verhandlungen erst nach der Abgabe von Angeboten zum Tragen kommt. Die Angebote selbst sind davon noch nicht erfasst.Paragraph 192, Absatz 5, BVergG 2006 ordnet an, dass nach der Abgabe von Angeboten über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Flexibilität der Verhandlungen erst nach der Abgabe von Angeboten zum Tragen kommt. Die Angebote selbst sind davon noch nicht erfasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bindung an die Ausschreibungsunterlagen im Verhandlungsverfahren;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009