Norm
BVergG 2006 §267Rechtssatz
Grundsätzlich stellt ein mit dem Angebot abgegebenes Begleitschreiben eine verbindliche Erklärung zum Angebot dar. Das Angebot ist nur in seiner Gesamtheit einschließlich des Begleitschreibens zu verstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebotsinhalt;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009