Norm
AVG §38Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Senatsvorsitzender Mag Reinhard Grasböck, Frau Dr Sabine Weniger als erstgereihtes Vertretungsmitglied der Auftraggeberseite, Mag Alexander Piekniczek als Mitglied der Auftragnehmerseite) gemäß § 303 Abs 1 BVergG 2006 betreffend die Nachprüfungs- und eV - Verfahren bezüglich der Auftragsvergabe "offenes Verfahren Neueinrichtung des Science Park der JKU Linz Bauteil Mechatronik - Stauraummöbel" der Auftraggeberin Universität Linz und den diesbezüglich zu den Geschäftszahlen N/0065 und 0067-BVA/08/2009 gestellten Pauschalgebührenrückerstattungsanträgen entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Senatsvorsitzender Mag Reinhard Grasböck, Frau Dr Sabine Weniger als erstgereihtes Vertretungsmitglied der Auftraggeberseite, Mag Alexander Piekniczek als Mitglied der Auftragnehmerseite) gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend die Nachprüfungs- und eV - Verfahren bezüglich der Auftragsvergabe "offenes Verfahren Neueinrichtung des Science Park der JKU Linz Bauteil Mechatronik - Stauraummöbel" der Auftraggeberin Universität Linz und den diesbezüglich zu den Geschäftszahlen N/0065 und 0067-BVA/08/2009 gestellten Pauschalgebührenrückerstattungsanträgen entschieden:
Spruch
Die über die in den Eingaben der Antragstellerin vom 24.6.2009 einerseits und vom 17.7.2009 andererseits je zu den Geschäftszahlen des Bundesvergabeamts N/0065-BVA/08/2009 und N/0067-VA/08/2009 enthaltenen Pauschalgebührenrückersatzanträge abzuführenden Verfahren werden betreffend die über § 318 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 hinausgehend angesprochenen Rückerstattungsbeträge für die Dauer des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verordnungsprüfungsverfahrens mit der dortigen Geschäftszahl V 3/09 ausgesetzt.Die über die in den Eingaben der Antragstellerin vom 24.6.2009 einerseits und vom 17.7.2009 andererseits je zu den Geschäftszahlen des Bundesvergabeamts N/0065-BVA/08/2009 und N/0067-VA/08/2009 enthaltenen Pauschalgebührenrückersatzanträge abzuführenden Verfahren werden betreffend die über Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 hinausgehend angesprochenen Rückerstattungsbeträge für die Dauer des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verordnungsprüfungsverfahrens mit der dortigen Geschäftszahl römisch fünf 3/09 ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 38 AVG BGBl 1991/51idF BGBl I 2009/20Rechtsgrundlage: Paragraph 38, AVG BGBl 1991/51idF BGBl römisch eins 2009/20
Begründung
Die Antragstellerin stellte am 19.6.2009 einen ersten Nachprüfungs- und eV - Antrag, protokolliert zu N/0065-BVA/08/2009. Dafür wurden Pauschalgebühren entsprechend § 318 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 iVm den Sätzen der Verordnung BGBl II 2007/366 entrichtet. Die Antragstellerin brachte am 24.6.2009 zur GZ N/0067-BVA/08/2009 einen weiteren Nachprüfungs- und eV - Antrag betreffend die gleiche Vergabe ein. Die Antragstellerin stellte am 19.6.2009 einen ersten Nachprüfungs- und eV - Antrag, protokolliert zu N/0065-BVA/08/2009. Dafür wurden Pauschalgebühren entsprechend Paragraph 318, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 in Verbindung mit den Sätzen der Verordnung BGBl römisch zwei 2007/366 entrichtet. Die Antragstellerin brachte am 24.6.2009 zur GZ N/0067-BVA/08/2009 einen weiteren Nachprüfungs- und eV - Antrag betreffend die gleiche Vergabe ein.
Dafür wurden seitens der Antragstellerin wiederum Pauschalgebühren entsprechend § 318 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 iVm den Sätzen der Verordnung BGBl II 2007/366 entrichtet; und begehrte die Antragstellerin in dieser Eingabe vom 24.6.2009 eindeutig die Rückerstattung der für die Nachprüfungsanträge zu N/0065- und 0067-BVA/08/2009 entrichteten Pauschalgebühren.Dafür wurden seitens der Antragstellerin wiederum Pauschalgebühren entsprechend Paragraph 318, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 in Verbindung mit den Sätzen der Verordnung BGBl römisch zwei 2007/366 entrichtet; und begehrte die Antragstellerin in dieser Eingabe vom 24.6.2009 eindeutig die Rückerstattung der für die Nachprüfungsanträge zu N/0065- und 0067-BVA/08/2009 entrichteten Pauschalgebühren.
Die Antragstellerin zog die beiden Nachprüfungsanträge zu N/0065 und 0067-BVA/08/2009 mit Eingabe vom 9.7.2006 - laut telefonischen Mitteilungen der Parteienvertreter offenbar nach Gesprächen gemäß § 43 Abs 5 AVG - zurück.Die Antragstellerin zog die beiden Nachprüfungsanträge zu N/0065 und 0067-BVA/08/2009 mit Eingabe vom 9.7.2006 - laut telefonischen Mitteilungen der Parteienvertreter offenbar nach Gesprächen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, AVG - zurück.
Ausdrücklich aufrecht erhalten wurden jedoch die am 24.6.2009 gestellten Pauschalgebührenrückersatzanträge.
Der Rechtsvertreter der Antragstellerin, dessen Wissen insoweit der Antragstellerin zurechenbar ist, ist zudem in Kenntnis des beim VfGH zur GZ V 3/09 betreffend Teile der Verordnung BGBl II 2007/366 behängenden Verordnungsprüfungsverfahrens, da er gleichfalls die Antragstellerin zur GZ N/0144-BVA/08/2008 - als einem der beiden Anlassfälle zum zitierten Verordnungsprüfungsverfahren - vertritt.Der Rechtsvertreter der Antragstellerin, dessen Wissen insoweit der Antragstellerin zurechenbar ist, ist zudem in Kenntnis des beim VfGH zur GZ römisch fünf 3/09 betreffend Teile der Verordnung BGBl römisch zwei 2007/366 behängenden Verordnungsprüfungsverfahrens, da er gleichfalls die Antragstellerin zur GZ N/0144-BVA/08/2008 - als einem der beiden Anlassfälle zum zitierten Verordnungsprüfungsverfahren - vertritt.
Die Antragstellerin erweiterte ihre Rückerstattungsanträge mit einer am 17.7.2009 nach Amtsstundenende eingebrachten Eingabe iS eines Begehrens jedenfalls auch auf Rückgewähr der für die beiden eV - Anträge entrichteten Pauschalgebühren.
Zuvor teilte der Rechtsvertreter der Antragstellerin am 16.7.2009 telefonisch mit, dass er für den Fall des Andenkens eines Aussetzungsbescheids betreffend die Gebührenrückersatzverfahren auf die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit verzichten würde. Die Antragstellerin entrichtete zu N/0065-BVA/08/2008 jedenfalls 2.400,00 Euro an Pauschalgebühren für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag, wobei der eV - Bescheid erlassen wurde. Der diesbezügliche Nachprüfungsantrag wurde am 9.7.2009 nach Anberaumung der Verhandlung zurückgezogen, so dass im Lichte des § 318 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 das Rückerstattungsverfahren betreffend 80% von 1600,00 Euro, sohin im Betrage von 1280,00 Euro durch die Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren des VfGH V 3/09 determiniert werden wird. Die Antragstellerin entrichtete zu N/0067-BVA/08/2008 - rücksichtlich eines Folgeantrags gemäß § 318 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 - 2.080,00 Euro an Pauschalgebühren für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag, wobei der eV - Bescheid erlassen wurde. Der diesbezügliche Nachprüfungsantrag wurde am 9.7.2009 nach Anberaumung der Verhandlung zurückgezogen, so dass im Lichte des § 318 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 das Rückerstattungsverfahren betreffend 80% der Nachprüfungsantragsgebühren von 1280,00 Euro, sohin im Betrage von 1024,00 Euro durch die Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren des VfGH V 3/09 determiniert werden wird.Zuvor teilte der Rechtsvertreter der Antragstellerin am 16.7.2009 telefonisch mit, dass er für den Fall des Andenkens eines Aussetzungsbescheids betreffend die Gebührenrückersatzverfahren auf die Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit verzichten würde. Die Antragstellerin entrichtete zu N/0065-BVA/08/2008 jedenfalls 2.400,00 Euro an Pauschalgebühren für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag, wobei der eV - Bescheid erlassen wurde. Der diesbezügliche Nachprüfungsantrag wurde am 9.7.2009 nach Anberaumung der Verhandlung zurückgezogen, so dass im Lichte des Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 das Rückerstattungsverfahren betreffend 80% von 1600,00 Euro, sohin im Betrage von 1280,00 Euro durch die Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren des VfGH römisch fünf 3/09 determiniert werden wird. Die Antragstellerin entrichtete zu N/0067-BVA/08/2008 - rücksichtlich eines Folgeantrags gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 - 2.080,00 Euro an Pauschalgebühren für den Nachprüfungs- und den eV - Antrag, wobei der eV - Bescheid erlassen wurde. Der diesbezügliche Nachprüfungsantrag wurde am 9.7.2009 nach Anberaumung der Verhandlung zurückgezogen, so dass im Lichte des Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 das Rückerstattungsverfahren betreffend 80% der Nachprüfungsantragsgebühren von 1280,00 Euro, sohin im Betrage von 1024,00 Euro durch die Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren des VfGH römisch fünf 3/09 determiniert werden wird.
Der Senat 8 des Bundesvergabeamts hat anlässlich der Anlassfälle zu den Verfahren N/0144 und 0158-BVA/08/2008 einen Verordnungsprüfungsantrag betreffend Teile der Verordnung der Bundesregierung BGBl II 2007/366 eingebracht, der beim VfGH zu V 3/09 protokolliert ist. In diesem Verordnungsprüfungsverfahren wird der VfGH vor einer Entscheidung über die inhaltliche Gesetzwidrigkeit der zur Aufhebung beantragten Verordnungsteile zwingend zu beurteilen haben, ob die Verordnung BGBl II 2007/366 bereits ab 1.1.2008 ipso - iure iSd sogenannten Herzog - Mantel -Theorie im Gefolge der Aufhebung der Verordnungsgrundlage des § 349 Abs 3 BVergG 2006 idF BGBl I 2006/17 durch den Gesetzgeber selbst gemäß Bundesgesetz BGBl I 2007/86 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, so dass die Verordnung in den Anlassfallverfahren N/0144 und 0158-BVA/08/2008 nicht mehr anwendbar bzw nicht mehr präjudiziell ist.Der Senat 8 des Bundesvergabeamts hat anlässlich der Anlassfälle zu den Verfahren N/0144 und 0158-BVA/08/2008 einen Verordnungsprüfungsantrag betreffend Teile der Verordnung der Bundesregierung BGBl römisch zwei 2007/366 eingebracht, der beim VfGH zu römisch fünf 3/09 protokolliert ist. In diesem Verordnungsprüfungsverfahren wird der VfGH vor einer Entscheidung über die inhaltliche Gesetzwidrigkeit der zur Aufhebung beantragten Verordnungsteile zwingend zu beurteilen haben, ob die Verordnung BGBl römisch zwei 2007/366 bereits ab 1.1.2008 ipso - iure iSd sogenannten Herzog - Mantel -Theorie im Gefolge der Aufhebung der Verordnungsgrundlage des Paragraph 349, Absatz 3, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2006/17 durch den Gesetzgeber selbst gemäß Bundesgesetz BGBl römisch eins 2007/86 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, so dass die Verordnung in den Anlassfallverfahren N/0144 und 0158-BVA/08/2008 nicht mehr anwendbar bzw nicht mehr präjudiziell ist.
In diesem denkbaren Fall der Entscheidung des VfGH im besagten Verordnungsprüfungsverfahren, dass die fragliche Verordnung nicht mehr anwendbar bzw nicht mehr präjudiziell ist, hätte die Antragstellerin zu N/0065 und 0067-BVA/08/2009 - dann mangels existenten Gebührensätzen für Lieferauftragsvergaben bei offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich im Anhang XIX zum BVergG 2006 idF BGBl I 2006/17 idF der Gesetzesaufhebung durch den VfGH gemäß BGBl I 2007/84 - auch rücksichtlich der hier zu behandelnden Anträge aus den Verfahren N/0065 und 0067-BVA/08/2009 keine Gebühren zu entrichten gehabt, wie dies die Antragstellerin mit anderen Worten selbst argumentiert, wobei aber deren Gebühreneinzahlung an das Bundesvergabeamt aus prozessualer Vorsicht rücksichtlich insb zB des § 322 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 verständlich ist.In diesem denkbaren Fall der Entscheidung des VfGH im besagten Verordnungsprüfungsverfahren, dass die fragliche Verordnung nicht mehr anwendbar bzw nicht mehr präjudiziell ist, hätte die Antragstellerin zu N/0065 und 0067-BVA/08/2009 - dann mangels existenten Gebührensätzen für Lieferauftragsvergaben bei offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich im Anhang römisch neunzehn zum BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung der Gesetzesaufhebung durch den VfGH gemäß BGBl römisch eins 2007/84 - auch rücksichtlich der hier zu behandelnden Anträge aus den Verfahren N/0065 und 0067-BVA/08/2009 keine Gebühren zu entrichten gehabt, wie dies die Antragstellerin mit anderen Worten selbst argumentiert, wobei aber deren Gebühreneinzahlung an das Bundesvergabeamt aus prozessualer Vorsicht rücksichtlich insb zB des Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 verständlich ist.
Schlagworte
Aussetzung; Vorfrage; Frage der Geltung der Verordnung BGBl II 2007/366;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009