Norm
BVergG 2006 §2 Z2Rechtssatz
Ein Alternativangebot ist ein von der Ausschreibung abweichendes, technisch fortschrittlicheres oder wirtschaftlich günstigeres Angebot eines Bieters, welches zwingend von den festgelegten Ausschreibungsbestimmungen abweichen muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Alternativangebot;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009