Norm
BVergG 2006 §81Rechtssatz
Wenn der Auftraggeber für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten lediglich die Erfüllung des sich aus der Ausschreibung ergebenden Ziels und Zwecks der ausgeschriebenen Leistung als Mindestanforderung ansieht und es ihm nur darauf ankommt, eine wirtschaftlich möglichst günstige Lösung zu erhalten, so kann darin keine Festlegung von Mindestanforderungen für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten gesehen werden, die einen Bieter in der vom EuGH geforderten transparenten Weise in die Lage versetzt, zu erkennen, welche Anforderungen ein Alternativangebot mindestens zu erfüllen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Alternativangebot, Vergleichbarkeit, Mindestkriterien;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009