RS Verg 2009/7/20 N/0060-BVA/03/2009-35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2009
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Rechtssatz

Verweise auf Normen und andere allgemeine Regelungen denen wegen ihrer Allgemeinheit des in relevanten Punkten zum Ausdruck gebrachten unverbindlichen Charakters der Bezug zum konkreten Projekt fehlt, können Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten darstellen, wobei auch die allgemeinen Vorgaben betreffend Materialien, Montage, Modalitäten zur Abwicklung des Bauvorhabens bis zur Inbetriebnahme nicht geeignet sind, Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten zu enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Alternativangebot, Mindestkriterien, Vergleichbarkeit;

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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