Norm
BVergG 2006 §81Rechtssatz
Verweise auf Normen und andere allgemeine Regelungen denen wegen ihrer Allgemeinheit des in relevanten Punkten zum Ausdruck gebrachten unverbindlichen Charakters der Bezug zum konkreten Projekt fehlt, können Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten darstellen, wobei auch die allgemeinen Vorgaben betreffend Materialien, Montage, Modalitäten zur Abwicklung des Bauvorhabens bis zur Inbetriebnahme nicht geeignet sind, Kriterien für die Vergleichbarkeit von Alternativangeboten zu enthalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Alternativangebot, Mindestkriterien, Vergleichbarkeit;Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009