TE Verg Bescheid 2009/7/20 F/0002-BVA/14/2009-45

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2009
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §32 Abs1
BVergG 2006 §34 Abs1
GebAG 1975 Abs2
  1. BVergG 2006 § 32 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 34 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Feststellungsverfahren gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBL I Nr.86/2007 (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "E-Voting für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009" des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch X***, die Gebühren des nichtamtlichen S***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl I Nr 51/1999 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBl Nr 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle BGBL römisch eins Nr.86 aus 2007, (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "E-Voting für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009" des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch X***, die Gebühren des nichtamtlichen S***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1999, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

Spruch

1. Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG

   4 Stunden á Euro 22,70                   Euro      90,80

2. Gebühr für Mühewaltung für Befundaufnahme und Erstattung

des Gutachtens gemäß § 34 Abs.1 iVm § 34 Abs. 2 GebAG

  15 Stunden á Euro 190,--                  Euro   2.850,00

ergibt                                      Euro   2.940,80

gemäß § 31 Z 6 GebAG zzgl. 20 % USt         Euro     588,16

Gebühren nach § 39 Abs 2 GebAG  aufgerundet Euro   3.529,00

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27.3.2009, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 30.3.2009, brachte die A***, vertreten durch Y*** (in der Folge Antragsteller), einen Feststellungsantrag beim Bundesvergabeamt ein. Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass betreffend die Vergabe einer Individualsoftware für die Durchführung des E-Votings der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009 die Wahl des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht zu Recht erfolgte. Für den Fall der Zurück- oder Abweisung dieses Antrages wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte, und, für den Fall, dass der Zuschlag in einem Verfahren bereits erfolgt sein sollte, die Feststellung, dass diese Zuschlagserteilung offenkundig unzulässig erfolgte. In seinem Schriftsatz brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Wahl der Direktvergabe nur bei einem geschätzten Auftragswert von unter Euro 40.000,00 zulässig sei (§ 41 Abs. 2 BVergG) und sich der geschätzte Auftragswert der gegenständlichen Vergabe auf ein Vielfaches dieses Betrages belaufen würde.Mit Schriftsatz vom 27.3.2009, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 30.3.2009, brachte die A***, vertreten durch Y*** (in der Folge Antragsteller), einen Feststellungsantrag beim Bundesvergabeamt ein. Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass betreffend die Vergabe einer Individualsoftware für die Durchführung des E-Votings der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009 die Wahl des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht zu Recht erfolgte. Für den Fall der Zurück- oder Abweisung dieses Antrages wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte, und, für den Fall, dass der Zuschlag in einem Verfahren bereits erfolgt sein sollte, die Feststellung, dass diese Zuschlagserteilung offenkundig unzulässig erfolgte. In seinem Schriftsatz brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die Wahl der Direktvergabe nur bei einem geschätzten Auftragswert von unter Euro 40.000,00 zulässig sei (Paragraph 41, Absatz 2, BVergG) und sich der geschätzte Auftragswert der gegenständlichen Vergabe auf ein Vielfaches dieses Betrages belaufen würde.

Im gegenständlichen Feststellungsverfahren stellte sich dem Bundesvergabeamt somit die Frage, ob der vom Auftraggeber für die Direktvergabe von Leistungen über die Zurverfügungstellung von Lizenzen für die Nutzung einer Wahladministrationssoftware sowie über Dienstleistungen für deren notwendige Anpassungen für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009 veranschlagte Auftragswert von Euro 39.000,00 netto dem Umfang und Inhalt der vergebenen Leistungen entspricht. Zur Beurteilung dieser Frage wurde gemäß § 52 Abs.2 AVG S*** mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 4.5.2009, GZ F/0002-BVA/14/2009-26, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben desselben Tages wurde S*** mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt. Der Sachverständige übermittelte dem Bundesvergabeamt Befund und Gutachten am 9.6.2009.Im gegenständlichen Feststellungsverfahren stellte sich dem Bundesvergabeamt somit die Frage, ob der vom Auftraggeber für die Direktvergabe von Leistungen über die Zurverfügungstellung von Lizenzen für die Nutzung einer Wahladministrationssoftware sowie über Dienstleistungen für deren notwendige Anpassungen für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009 veranschlagte Auftragswert von Euro 39.000,00 netto dem Umfang und Inhalt der vergebenen Leistungen entspricht. Zur Beurteilung dieser Frage wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG S*** mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 4.5.2009, GZ F/0002-BVA/14/2009-26, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben desselben Tages wurde S*** mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt. Der Sachverständige übermittelte dem Bundesvergabeamt Befund und Gutachten am 9.6.2009.

Am 15.6.2009 legte der Sachverständige folgende Gebührennote:

Gebührennote

Für die Erstellung des Gutachtens in der oben bezeichneten Rechtssache verzeichne ich folgende Gebühren iSd GebAG 1975:

Bezeichnung                  Anz.      Einheit    Einzelpreis Gesamtpreis

                                                   Euro           Euro

Zeitversäumnis (§ 32 GebAG)  4         angef.      22,70          90,80

unter 30 km                            Std á

Mühewaltung (§ 34 Abs 2 GebAG)

Vorbesprechung u. Befundaufnahmen 5 angef. Std. á 190,00         950,00

Gutachtenerstellung              10 angef. Std. á 190,00       1.900,00

Zwischensumme                                                  2.940,80

zuzüglich 20% Mehrwertsteuer                                     588,16

§ 31 Z 6 GebAG

Gesamtbetrag in EUR                                            3.528,96

aufgerundet gemäß § 39 Abs. 2 GebAG                            3.529,00

Die Gebührennote wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs mit Telefax des Bundesvergabeamtes vom 18.6.2009, GZ F/0002-BVA/14/2009-36, zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Parteien gaben hiezu keine Stellungnahmen ab.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt nach § 32 Abs. 1 GebAG für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme besonders aufwenden muss, im Ausmaß von Euro 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde.Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme besonders aufwenden muss, im Ausmaß von Euro 22,70 für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde.

Nach § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, zu bestimmen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, zu bestimmen.

Im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 GebAG normierten Kriterien war die Gebühr mit den vom Sachverständigen geltend gemachten Euro 190,00 pro Stunde festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten pro geleisteter Stunde.Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, GebAG normierten Kriterien war die Gebühr mit den vom Sachverständigen geltend gemachten Euro 190,00 pro Stunde festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten pro geleisteter Stunde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten