Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Führt der Nachprüfungswerber als Grund für das Versäumen einer Anfechtungsfrist irreführendes Verhalten des Auftraggebers an, ist neben dem Nachprüfungsantrag ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist für die Bekämpfung der jeweiligen Auftraggeberentscheidung einzubringen.Führt der Nachprüfungswerber als Grund für das Versäumen einer Anfechtungsfrist irreführendes Verhalten des Auftraggebers an, ist neben dem Nachprüfungsantrag ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG gegen die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist für die Bekämpfung der jeweiligen Auftraggeberentscheidung einzubringen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009