RS Verg 2009/7/29 N/0061-BVA/04/2009-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2009
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Norm

BVergG 2006 §321
AVG 1991 §71 Abs2

Rechtssatz

Führt der Nachprüfungswerber als Grund für das Versäumen einer Anfechtungsfrist irreführendes Verhalten des Auftraggebers an, ist neben dem Nachprüfungsantrag ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist für die Bekämpfung der jeweiligen Auftraggeberentscheidung einzubringen.Führt der Nachprüfungswerber als Grund für das Versäumen einer Anfechtungsfrist irreführendes Verhalten des Auftraggebers an, ist neben dem Nachprüfungsantrag ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, AVG gegen die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist für die Bekämpfung der jeweiligen Auftraggeberentscheidung einzubringen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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