Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung der Nachprüfungsbehörde, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages einen von ihr erkannten und vom Auftraggeber nicht aufgegriffenen Ausscheidensgrund heranzuziehen, dient der Sicherung eines wirksamen und raschen Nachprüfungsverfahrens. Diesem Sicherungszweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Nachprüfungsbehörde verpflichtet wäre, bei der Prüfung der Antragslegitimation auch solche Ausscheidensgründe aufzugreifen, die nicht schon auf Grund der Akten des Vergabeverfahrens ersichtlich sind. Es ist auch nicht Aufgabe der Vergabekontrollbehörde bei der Prüfung der Antragslegitimation eine - vom Auftraggeber im Vergabeverfahren nicht bezweifelte - Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Muss-Kriterien des Angebotes des Antragstellers zu prüfen, wenn dazu die Heranziehung eines Sachverständigen erforderlich wäre. Ergibt sich aber aus der vorliegenden Aktenlage des Vergabeverfahrens, dass der Antragsteller auszuscheiden wäre, hat die Nachprüfungsbehörde den Nachprüfungsantrag des Antragstellers mangels Antragslegitimation auch auf Grund eines entsprechenden Vorbringen des Auftraggebers, der den Nachprüfungswerber selbst nicht ausgeschieden hat, zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009