Norm
BVergG 2006 §321 Abs1 Z7Rechtssatz
Für die Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist die Frist gemäß § 321 Abs 1 Z 7 BVergG maßgeblich, da die Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot bei dieser Verfahrensart nicht als Ausschreibung im Sinne einer Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages gemäß § 2 Z 16 lit a sublit dd leg cit, sondern als Einheit mit der Aufforderung zur Legung eines Letztangebotes zu interpretieren sind.Für die Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist die Frist gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG maßgeblich, da die Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot bei dieser Verfahrensart nicht als Ausschreibung im Sinne einer Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, leg cit, sondern als Einheit mit der Aufforderung zur Legung eines Letztangebotes zu interpretieren sind.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009