RS Verg 2009/7/29 N/0061-BVA/04/2009-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2009
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Norm

BVergG 2006 §321 Abs1 Z7
BVergG 2006 §321 Abs2

Rechtssatz

Für die Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist die Frist gemäß § 321 Abs 1 Z 7 BVergG maßgeblich, da die Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot bei dieser Verfahrensart nicht als Ausschreibung im Sinne einer Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages gemäß § 2 Z 16 lit a sublit dd leg cit, sondern als Einheit mit der Aufforderung zur Legung eines Letztangebotes zu interpretieren sind.Für die Bekämpfung der Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist die Frist gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG maßgeblich, da die Ausschreibungsunterlagen zum Letztangebot bei dieser Verfahrensart nicht als Ausschreibung im Sinne einer Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, leg cit, sondern als Einheit mit der Aufforderung zur Legung eines Letztangebotes zu interpretieren sind.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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