Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) i.d. F. LGBl. 2009/18 über den Antrag der Bietergemeinschaft ARGE ***, bestehend aus 1. ***ges.m.b.H., 2. ***, 3. *** GmbH, ***, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines „Rahmenvertrages Fliesenlegerarbeiten in den Bezirken 1 bis 23; Ausschreibungsnummer LV/WWDT/QS-FLIESENLEGER-LTV-V02", Los „KD 09- Gebietseinheit 1" durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen, Direktion - Technik/Qualitätssicherung, Doblhoffgasse 6, 1080 Wien, vertreten durch schwarz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) i.d. F. LGBl. 2009/18 über den Antrag der Bietergemeinschaft ARGE ***, bestehend aus 1. ***ges.m.b.H., 2. ***, 3. *** GmbH, ***, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines „Rahmenvertrages Fliesenlegerarbeiten in den Bezirken 1 bis 23; Ausschreibungsnummer LV/WWDT/QS-FLIESENLEGER-LTV-V02", Los „KD 09- Gebietseinheit 1" durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen, Direktion - Technik/Qualitätssicherung, Doblhoffgasse 6, 1080 Wien, vertreten durch schwarz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegner Stadt Wien, Wiener Wohnen – Direktion Technik/Qualitätssicherung, Doblhoffgasse 6, 1080 Wien, vertreten durch schwarz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines „Rahmenvertrages Fliesenlegerarbeiten in den Bezirken 1 bis 23; Ausschreibungsnummer LV/WW DT/QS-FLIESENLEGER-LTV-V02 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 6 Wochen, die Erteilung des Zuschlages für das Los „KD 9, Gebietseinheit 1" untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung laufender Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs in von ihr verwalteten Wohnhausanlagen in den Kundendienstzentren (KD) 9 bis 12, 16, 17 und 21 bis 23. Es handelt es sich um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren. Die Vergabe soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt (Amtsblatt der EU v. 26.6.2008/S 122-163284). Die Rahmenverträge sollen für die Dauer von 3 Jahren mit Option auf Verlängerung um weitere 3 Jahre abgeschlossen werden. Das Gesamtvorhaben ist in insgesamt 48 Lose unterteilt. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose anzubieten. Das Ende der Angebotsfrist war der 30.9.2008, 8.00 Uhr. Die Öffnung der Angebote fand anschließend statt.
Neben anderen Bietern hat sich auch die antragstellende Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt und rechtzeitig ein Angebot für das Los „KD 09- Gebietseinheit 1" gelegt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde ihr Angebot hinsichtlich dieses Loses als an 3. Stelle liegend verlesen.
Mit Schreiben vom 31.7.2009, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag für das Los „KD 09- Gebietseinheit 1", der nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung an 1. Stelle liegenden Arbeitsgemeinschaft erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 10.8.2009 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die für die Zuschlagsentscheidung in Aussicht genommene Arbeitsgemeinschaft habe nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung, bezogen auf die von der Auftraggeberin sachverständig kalkulierte Ausschreibungssumme, einen mehr als doppelt so hohen Abschlag als alle übrigen Bieter angeboten. Dies sei betriebswirtschaftlich weder erklär- noch nachvollziehbar. Dazu komme, dass die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene ARGE für sämtliche Lose der gegenständlichen Ausschreibung Angebote gelegt habe, ohne jedoch über die erforderlichen Ressourcen, insbesondere qualifizierte Arbeitnehmer zu verfügen, um eine ausschreibungskonforme Leistungserbringung in ganz Wien sicher zu stellen.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 10.8.2009 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die für die Zuschlagsentscheidung in Aussicht genommene Arbeitsgemeinschaft habe nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung, bezogen auf die von der Auftraggeberin sachverständig kalkulierte Ausschreibungssumme, einen mehr als doppelt so hohen Abschlag als alle übrigen Bieter angeboten. Dies sei betriebswirtschaftlich weder erklär- noch nachvollziehbar. Dazu komme, dass die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene ARGE für sämtliche Lose der gegenständlichen Ausschreibung Angebote gelegt habe, ohne jedoch über die erforderlichen Ressourcen, insbesondere qualifizierte Arbeitnehmer zu verfügen, um eine ausschreibungskonforme Leistungserbringung in ganz Wien sicher zu stellen.
Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin weise eine nichtplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises angesichts eines angebotenen Abschlages von über 30 % auf und hätte daher ausgeschieden werden müssen. Es bestehe die Vermutung, dass die Auftraggeberin keine ordnungsgemäße, vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen hat. Dem für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Angebot liegen entweder Beschaffungskosten zu Grunde, die weit niedriger als die am Markt erzielbaren Einkaufspreise für das ausgeschriebene Material (in der Ausschreibung als „Sonstiges" bezeichnet) sind oder Löhne, die arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen verletzen, oder eine Kombination aus unterpreisigen Ansätzen für „Sonstiges" und arbeits-/sozialrechtswidrigen Löhnen. Eine vergaberechtskonforme, vertiefte Angebotsprüfung hätte ergeben, dass auf Grundlage des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine ausschreibungs- bzw. vertragskonforme Leistungserbringung nicht sichergestellt sei. Da die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Abschläge auf die von der Antragsgegnerin durch einen Sachverständigen vorgenommene Kalkulation der Ausgangspreise mehr als das Doppelte der Abschläge sämtlicher anderer Bieter betrage, wäre dieses Angebot als spekulativ auszuscheiden gewesen. Dies umso mehr, als die präsumtive Zuschlagsempfängerin für ganz Wien angeboten habe, sodass eine am Minimum vorgenommene Preiskalkulation umso weniger nachvollziehbar wäre.
Auch das Angebot der an 2. Stelle liegenden Bieterin wäre bei vergaberechtskonformer Prüfung auszuscheiden gewesen, da es dieser an den erforderlichen Referenzen mangelt. Dazu komme, dass auch dieses Unternehmen nicht über die erforderlichen Ressourcen insbesondere an qualifizierten Arbeitnehmern, verfüge, um eine ausschreibungskonforme Leistungserbringung in einer derartig großen Zahl von Gebietseinheiten sicher zu stellen. Aus diesen Gründen wäre das Angebot der vor der Antragstellerin gereihten Bieterin auszuscheiden, worauf sie als Billigstbieterin den Zuschlag erhalten müsste.
Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens und letztlich in ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten verletzt.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, entgehe ihr die Chance auf einen unternehmerischen Gewinn, der im einleitenden Schriftsatz entsprechend dargestellt wird. Dazu käme noch der Verlust der Kosten für die bisherige Beteiligung am Vergabeverfahren und für die Erstellung des Angebotes. Letztlich würde die Antragstellerin ein für sie wichtiges Referenzprojekt verlieren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der der Antragsgegnerin untersagt werden möge, den Zuschlag für das Los „KD 09, Gebietseinheit 1", zu erteilen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Der Erlassung der einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, selbst den Auftrag zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 12.8.2009 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen, den bisherigen Gang des Vergabeverfahrens dargestellt und erklärt, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung erforderlich machen würden. Sie regt jedoch an, möglichst rasch das Vergabekontrollverfahren durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten und die Dauer der einstweiligen Verfügung mit höchstens sechs Wochen zu beschränken.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (§ 4 BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Fliesenlegerarbeiten in Wohnhausanlagen des KD 09-Gebietsteil 1. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 30.9.2008 an dritter Stelle gereiht.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Fliesenlegerarbeiten in Wohnhausanlagen des KD 09-Gebietsteil 1. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 30.9.2008 an dritter Stelle gereiht.
Die Zuschlagsentscheidung vom 31.7.2009 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 10.8.2009 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Zuschlagsentscheidung vom 31.7.2009 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 10.8.2009 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12.8.2009 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12.8.2009 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Serienverfahren.Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010