Norm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt auch im Verhandlungsverfahren, dass alle Angebote den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen entsprechen, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen. Wenn "die Bieter von den grundlegenden Vorschriften der Verdingungsunterlagen durch Vorbehalte abweichen, wird - soweit diese Vorschriften ihnen nicht ausdrücklich diese Möglichkeit einräumen" - der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark; BVA, 2.1.2007, N/0093-BVA/05/2006-57; 7.5.207, N/0006- BVA/14/2007-85; 10.7.2009, N/0058-BVA/10/2009-25).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009