Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einem unbehebbaren Mangel behaftetes Angebot vor, wenn auf Grund nicht ausgepreister Positionen der Gesamtpreis nicht berechenbar und das Angebot daher unvollständig ist (BVA 22.1.2007, N/0096-BVA/13/2006-86).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2009