Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Die Gebühren eines von der Behörde von Amts wegen bestellten Sachverständigen sind gemäß § 76 Abs. 1 AVG grundsätzlich von der Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, auch dann, wenn diese in weiterer Folge ihren Antrag zurück gezogen hat.Die Gebühren eines von der Behörde von Amts wegen bestellten Sachverständigen sind gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG grundsätzlich von der Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, auch dann, wenn diese in weiterer Folge ihren Antrag zurück gezogen hat.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009