TE Verg Bescheid 2009/8/14 F/0002-BVA/14/2009-46

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §76 Abs1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Feststellungsverfahren gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBL I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "E-Voting für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009" des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch X***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl I Nr 51/1999 idgF iV mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBl Nr 136/1975 idgF, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle BGBL römisch eins Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend die Auftragsvergabe "E-Voting für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009" des Auftraggebers Bundesrechenzentrum GmbH, Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien, vertreten durch X***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1999, idgF iV mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF, wie folgt entschieden:

Spruch

Die mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20. Juli 2009, GZ F/0002- BVA/14/2009-45, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen S***, in der Höhe von Euro 3.529,00 werden dem Antragsteller, der A***, vertreten durch Y***, zur Zahlung auferlegt.

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dem Bundesvergabeamt, auf das Konto mit der Kontonummer 5080018 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60000, bei sonstiger Exekution zu überweisen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27.3.2009, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 30.3.2009, brachte die A***, vertreten durch Y***, einen Feststellungsantrag beim Bundesvergabeamt ein und begehrte die Feststellung, dass die Wahl des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht zu Recht erfolgte. Für den Fall der Zurück- oder Abweisung dieses Antrages wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte und, für den Fall, dass der Zuschlag in einem Verfahren bereits erfolgt sein sollte, die Feststellung, dass eine solche Zuschlagserteilung offenkundig unzulässig erfolgte. In seinem Schriftsatz machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Wahl der Direktvergabe nur bei einem geschätzten Auftragswert von unter Euro 40.000,00 zulässig sei (§ 41 Abs. 2 BVergG) und sich der geschätzte Auftragswert der gegenständlichen Vergabe auf ein Vielfaches dieses Betrages belaufen würde.Mit Schriftsatz vom 27.3.2009, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 30.3.2009, brachte die A***, vertreten durch Y***, einen Feststellungsantrag beim Bundesvergabeamt ein und begehrte die Feststellung, dass die Wahl des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht zu Recht erfolgte. Für den Fall der Zurück- oder Abweisung dieses Antrages wurde weiters die Feststellung begehrt, dass die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte und, für den Fall, dass der Zuschlag in einem Verfahren bereits erfolgt sein sollte, die Feststellung, dass eine solche Zuschlagserteilung offenkundig unzulässig erfolgte. In seinem Schriftsatz machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Wahl der Direktvergabe nur bei einem geschätzten Auftragswert von unter Euro 40.000,00 zulässig sei (Paragraph 41, Absatz 2, BVergG) und sich der geschätzte Auftragswert der gegenständlichen Vergabe auf ein Vielfaches dieses Betrages belaufen würde.

Im gegenständlichen Feststellungsverfahren stellte sich dem Bundesvergabeamt somit die Frage, ob der vom Auftraggeber für die Direktvergabe von Leistungen über die Zurverfügungstellung von Lizenzen für die Nutzung einer Wahladministrationssoftware sowie über Dienstleistungen für deren notwendige Anpassungen an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009 veranschlagte Auftragswert von Euro 39.000,00 netto dem Umfang und Inhalt der vergebenen Leistungen entspricht.

Zur Beurteilung dieser Frage war die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich. Ein Amtssachverständiger stand der Behörde auf dem gegenständlichen Fachgebiet nicht zur Verfügung. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 4.5.2009, GZ F/0002-BVA/14/2009-26, wurde S*** zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 53 Abs. 2 AVG bestellt. Mit Schreiben desselben Tages wurde S*** mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt.Zur Beurteilung dieser Frage war die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich. Ein Amtssachverständiger stand der Behörde auf dem gegenständlichen Fachgebiet nicht zur Verfügung. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 4.5.2009, GZ F/0002-BVA/14/2009-26, wurde S*** zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, AVG bestellt. Mit Schreiben desselben Tages wurde S*** mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt.

Befund und Gutachten langten am 9.6.2009 beim Bundesvergabeamt ein. In seinem Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der vom Auftraggeber für die gegenständliche Vergabe angesetzte Auftragswert von Euro 39.000,00 netto dem Inhalt und Umfang der im Wege einer Direktvergabe übertragenen Leistungen entspricht und es sich hierbei um einen in fachlich-technischer Hinsicht nachvollziehbaren Auftragswert handelt.

Das Gutachten wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Parteien gaben hierzu keine Stellungnahmen ab.

Der Sachverständige legte am 15.6.2009 eine Gebührennote über einen Betrag von Euro 3.529,00 und schlüsselte diesen Betrag auf.

Die Gebührennote wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Es langten keine Stellungnahmen ein. Nachdem der Antragsteller vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens Kenntnis erhalten hatte, zog er mit Schriftsatz vom 23.6.2009 seinen Festellungsantrag vom 27.3.2009 unwiderruflich zurück.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 20. Juli 2009, GZ F/0002- BVA/14/2009-43, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 3.529,00 festgesetzt. Die Gebühren in der genannten Höhe wurden dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen, sodass dem Bundesvergabeamt diese Barauslagen auch tatsächlich erwachsen sind.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Der Antragsteller hat den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag gestellt, im Verfahren ist kein den Kostentragungsgrundsatz durch den Antragsteller durchbrechender Tatbestand iSd § 76 Abs. 2 AVG hervorgekommen und auch ein amtswegiges Tragen dieser Kosten kommt nicht zur Anwendung. Die Kosten des Sachverständigengutachtens waren daher gemäß § 76 Abs. 1 AVG dem Antragsteller aufzuerlegen, der nach Kenntnisnahme vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 9.6.2009, sämtliche Anträge im Feststellungsverfahren zurückgezogen hatte.Der Antragsteller hat den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag gestellt, im Verfahren ist kein den Kostentragungsgrundsatz durch den Antragsteller durchbrechender Tatbestand iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG hervorgekommen und auch ein amtswegiges Tragen dieser Kosten kommt nicht zur Anwendung. Die Kosten des Sachverständigengutachtens waren daher gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dem Antragsteller aufzuerlegen, der nach Kenntnisnahme vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 9.6.2009, sämtliche Anträge im Feststellungsverfahren zurückgezogen hatte.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten