Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Gemäß dem Wortlaut des § 328 Abs 1 BVergG kann nur bei offensichtlichem Fehlen der Voraussetzungen nach § 320 Abs 1 die Antragslegitimation der Antragstellerin verneint werden. Abgesehen vom Wortlaut des § 328 Abs 1 BVergG ist festzuhalten, dass die seitens des Auftraggebers aufgeworfene Frage, ob die gegenständliche Bestbieterermittlung rechtskonform durchgeführt worden ist, erst im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - unter Einhaltung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG - abschließend geklärt werden kann.Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 328, Absatz eins, BVergG kann nur bei offensichtlichem Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, die Antragslegitimation der Antragstellerin verneint werden. Abgesehen vom Wortlaut des Paragraph 328, Absatz eins, BVergG ist festzuhalten, dass die seitens des Auftraggebers aufgeworfene Frage, ob die gegenständliche Bestbieterermittlung rechtskonform durchgeführt worden ist, erst im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - unter Einhaltung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG - abschließend geklärt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation;Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009