RS Verg 2009/8/17 N/0083-BVA/12/2009-EV8

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Veröffentlicht am 17.08.2009
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Rechtssatz

Gemäß dem Wortlaut des § 328 Abs 1 BVergG kann nur bei offensichtlichem Fehlen der Voraussetzungen nach § 320 Abs 1 die Antragslegitimation der Antragstellerin verneint werden. Abgesehen vom Wortlaut des § 328 Abs 1 BVergG ist festzuhalten, dass die seitens des Auftraggebers aufgeworfene Frage, ob die gegenständliche Bestbieterermittlung rechtskonform durchgeführt worden ist, erst im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - unter Einhaltung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG - abschließend geklärt werden kann.Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 328, Absatz eins, BVergG kann nur bei offensichtlichem Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, die Antragslegitimation der Antragstellerin verneint werden. Abgesehen vom Wortlaut des Paragraph 328, Absatz eins, BVergG ist festzuhalten, dass die seitens des Auftraggebers aufgeworfene Frage, ob die gegenständliche Bestbieterermittlung rechtskonform durchgeführt worden ist, erst im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - unter Einhaltung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG - abschließend geklärt werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Antragslegitimation;

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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