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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des I, zuletzt in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Oktober 1991, Zl. Fr 434/91, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Oktober 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 und § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, bis 26. Februar 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das "gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich" erlassen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 92/18/0044) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Beschluß vom 11. März 1992, B 1279/91-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese aufgrund eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 15. April 1992, B 1279/91-12, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluß vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0347).
Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180147.X00Im RIS seit
11.05.1992