Norm
AVG §52 Abs2Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, DI Dr. Heinz Stiefelmeyer als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006, idF der Novelle, BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Salzburg Hbf; Bahnhofsumbau Bau/Tiefbau 2; Brücken-, Unterbau und SFE-Arbeiten" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, 1120 Wien, Vivenotgasse 10, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, DI Dr. Heinz Stiefelmeyer als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006, in der Fassung der Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Salzburg Hbf; Bahnhofsumbau Bau/Tiefbau 2; Brücken-, Unterbau und SFE-Arbeiten" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, 1120 Wien, Vivenotgasse 10, wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr X*** gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr X*** gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Begründung
Im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens wurde durch die Antragstellerin hinsichtlich des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, vorgebracht, dass der Gesamtpreis des Angebotes der präsumtiven Zuschalgsempfängerin zu niedrig, nicht plausibel sowie spekulativ erscheine und daher auszuscheiden wäre.
Im Gegenzug bestritt die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit Schriftsatz vom 16.07.2009 (beim BVA eingelangt 20.07.2009, OZ 11) die Antragslegitimation der Antragstellerin mit der Begründung, dass auch diese in einzelnen Leistungspositionen offenbar ein spekulatives Angebot gelegt habe. So schließt die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus den Ausführungen der Antragstellerin, sie habe "knapp kalkuliert", dass der Angebotspreis der Antragstellerin unangemessen niedrig sei und demnach eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises der Antragstellerin vorliege.
Die Beantwortung der sich stellenden Frage ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Heranziehung eines Sachverständigen nicht möglich.
Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. X*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und sie haben hiezu binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben.Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. X*** ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und sie haben hiezu binnen gesetzter Frist keine Äußerung abgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010