Norm
BVergG 2006 §125Text
Der Vergabekontrollsenat des Landes Salzburg erlässt durch den Richter des Landesgerichtes Salzburg Dr. Friedrich Gruber als Vorsitzenden sowie Dkfm. Bernd Gaubinger und Mag.Dr. Manfred Huber als Beisitzer in der Vergabesache "Offenes Verfahren - Dienstleistungsauftrag AVIFAUNA Nationalpark Hohe Tauern Kärnten und Salzburg (Bestandserhebung ausgewählter wildlebender Vogelarten im Nationalpark Hohe Tauern)", Antragsteller A***, vertreten durch B***, Antragsgegner C***, mitbeteiligte Partei D***, vertreten durch E***, nach der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2009 nachstehenden
BESCHEID:
Der Antrag, der Vergabekontrollsenat möge die mit Schreiben des Antragsgegners vom 5.8.2009 mitgeteilte Zuschlagsentscheidung, nach welcher der D*** der Zuschlag erteilt werden soll, für nichtig erklären, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 2, 14 und 26 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 - S.VKG 2007, LGBl Nr 28/2007 idF LGBl Nr. 58/2009 iVm Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr 17/2006 idF BGBl II Nr 125/2009.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 2, 14 und 26 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 - S.VKG 2007, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2009, in Verbindung mit Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 125 aus 2009,.
Begründung:
Der Antragsgegner C*** führt ein offenes Vergabeverfahren betreffend den Dienstleistungsauftrag "AVIFAUNA Nationalpark Hohe Tauern Kärnten und Salzburg (Bestandserhebung ausgewählter wildlebender Vogelarten im Nationalpark Hohe Tauern)" durch. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Europäischen Union Nr 2009/S 94-135191 am 16.5.2009.
Insgesamt legten 3 Bieter Angebote.
Mit Schreiben vom 5.8.2009 gab der Antragsgegner die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Fa D*** bekannt.
Am 19.8.2009 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Nachprüfung dieser Entscheidung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.
Er habe sein Interesse am Auftrag durch ein ausschreibungskonformes Angebot dokumentiert und erachte sich durch die angefochtene Zuschlagsentscheidung im Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des BVergG 2006 entsprechenden Vergabeverfahrens sowie im Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.
Er beantragte, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären und den Antragsgegner zum Ersatz der Pauschalgebühren zu verpflichten. Sollte ihm der Zuschlag nicht erteilt werden, entstehe ihm ein Schaden aus dem Verlust des kalkulierten Gewinns und Deckungsbeitrages. Dazu würden noch die Kosten für die Erarbeitung des Angebotes sowie für Rechtsberatung kommen. Überdies gehe ein wichtiges Referenzprojekt verloren.
Das Angebot des erstgereihten Bieters und der zweitgereihten Fa F*** seien auszuscheiden, weil deren Angebotspreise nicht angemessen, nicht plausibel zusammengesetzt und damit spekulativ seien.
Nach nochmaliger Prüfung seiner eigenen Kalkulationsgrundlagen habe er festgestellt, dass die Erfüllung des geforderten Leistungskataloges selbst unter dem Ansatz einer minimalen Kostendeckung ausgeschlossen sei und die beiden Angebote unter den Gestehungskosten kalkuliert seien. Dies könne mehrfach fachlich fundiert begründet werden.
Hinsichtlich der zu bearbeitenden Flächen für den Auftrag müssten die repräsentativen Flächenanteile von 20% bei mindestens 10.758 ha für den Nichtwaldbereich und 2.357 ha für den Waldbereich betragen. Daraus könne die Anzahl der Tagestranchen für die zu kartierenden Gebiete abgeschätzt werden. Die Waldflächen seien doppelt zu rechnen, weil die beiden Artengruppen Hühnervögel sowie Spechte und Eulen zu unterschiedlichen Zeiten mit unterschiedlicher Methodik bearbeitet werden müssten. Aus seinen Berechnungen sei klar ersichtlich, dass der erforderliche Aufwand für die Feldarbeit (noch ohne Einschulungen, Abstimmung, Reisezeiten, Kurzberichte) bei der dreifachen Begehung der Referenzflächen (120 ha Tagestranchen) zwischen 447 und 477 Tagen liege. Er habe in seinem Angebot mit 149 Gebieten einen äußerst sparsamen Ansatz gewählt, der aber trotzdem die Sicherheit biete, die geforderte Repräsentanz abzudecken.
Als Tagessatz für die Feldarbeit sei eine Pauschale von € 500,00 (zzgl Mwst) festgelegt worden. Dieser Satz sei unbestritten und solle von allen Bietern berücksichtigt werden. Er habe mit einer Tagespauschale leicht über € 500,00 kalkuliert. Es müsse also ein Gesamtaufwand für die Feldarbeit von ca € 250.000,00 geschätzt werden.
Bei Angebotspreisen von gesamt ca € 300.000,00 stelle sich die Frage, wie der Rest der im Leistungskatalog geforderten Aufgaben um einen Betrag von € 50.000,00 erfüllt werden solle. Berücksichtige man Projektmanagement, Berichtserstellung, die geforderte Managementplanung und die Mitarbeit am Interregprojekt (FanAlp), so zeige sich klar, dass dies keinesfalls zu kostendeckenden Sätzen möglich sei. Das zugrunde zu legende Stundenkontingent schließe eine Erfüllung des Leistungsverzeichnisses vollkommen aus.
Wenn seine Kalkulation auf die Angebotspreise der Mitbewerber "heruntergebrochen" werde, so sei dies nur möglich, wenn der Kartieraufwand statt auf 150 Tagestranchen auf 100 beschränkt werde, der Stundensatz von € 73,00 pauschal auf € 65,00 gesenkt werde und essentielle Projektbestandteile vollkommen oder großteils gestrichen würden.
Eine Kalkulation mit einem Stundensatz von € 45,00 (Mindestsatz für die Kostendeckung, Mitarbeiter + Fixkostentangente) liefere selbst bei einer Reduktion der Tagestranchen auf 100 statt der erforderlichen 150 einen Gesamtbetrag von € 376.000,00, also klar über den vorliegenden Angeboten mit ca € 300.000,00. Werde die Flächenrepräsentanz erfüllt, würden die Kosten für die Selbstkostenkalkulation bei € 438.000,00 liegen. Angebotspreise um € 300.000,00 würden daher die betriebswirtschaftlich notwendigen und begründeten Selbstkosten bei vollständiger Leistungserfüllung um zumindest ca € 138.000,00 unterschreiten.
Auch ein Vergleich der Angebotspreise der AVIFAUNA-Projekte in Osttirol zeige diese Diskrepanz auf.
Auf Grund der deutlichen Unterschiede bei den Kalkulationen habe der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juli 2009 eine vertiefte Angebotsprüfung angeregt, welche jedoch nicht durchgeführt worden sei. Die beiden unterpreisigen Angebote seien nicht ausgeschieden worden. Damit sei es zudem zur Verletzung der diesbezüglich zwingenden Verfahrensvorschriften nach dem BVergG gekommen. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Angebote der beiden Mitbieter sei aus ausgeführten Gründen nicht gegeben. Dass im Angebot der Firma "F***" die Feldarbeiten zu gering kalkuliert gewesen seien, werde sogar vom Antragsgegner selbst zugestanden.
Angebote, welche keine angemessenen Preise aufweisen und unter der betriebswirtschaftlich vertretbaren Grenze der Selbstkosten liegen würden, seien gemäß § 125 Abs 4 BVergG nicht preisplausibel und daher gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG auszuscheiden.Angebote, welche keine angemessenen Preise aufweisen und unter der betriebswirtschaftlich vertretbaren Grenze der Selbstkosten liegen würden, seien gemäß Paragraph 125, Absatz 4, BVergG nicht preisplausibel und daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG auszuscheiden.
Der Antragsgegner erwiderte:
Er habe mit Bekanntmachung vom 15.5.2009 den Dienstleistungsauftrag "AVIFAUNA – Bestandserhebung ausgewählter wild lebender Vogelarten im Nationalpark Hohe Tauern Kärnten und Salzburg" im offenen Verfahren gem. § 25 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006 im Oberschwellenbereich ausgeschrieben.Er habe mit Bekanntmachung vom 15.5.2009 den Dienstleistungsauftrag "AVIFAUNA – Bestandserhebung ausgewählter wild lebender Vogelarten im Nationalpark Hohe Tauern Kärnten und Salzburg" im offenen Verfahren gem. Paragraph 25, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2006 im Oberschwellenbereich ausgeschrieben.
Die Schätzung des Auftragswertes sei aufgrund von Erfahrungswerten mit ähnlichen Beauftragungen sowie Vergleichsprojekten aus anderen Bundesländern von sachkundigen Mitarbeitern erfolgt. Als Zuschlagskriterien seien der Preis (60 %), das technische Leistungsvermögen (10 %) und die fachliche Leistungsfähigkeit des Bieters – Eignung und Erfahrung des Schlüsselpersonals (30 %) angegeben worden. Die Ausschreibung habe insgesamt 3 Angebote erbracht, nämlich jenes von F***, das der Mitbeteiligten und das der Antragsstellerin. Die Angebotseröffnung sei am 29.6.2009 erfolgt.
Die Angebotsprüfung sei sowohl in fachlicher als auch in formaler Hinsicht durch unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige durchgeführt worden.
Dem Vorbringen des Antragstellers, es sei durch die Nichtdurchführung einer vertieften Angebotsprüfung zu einer Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften nach dem BVergG 2006 gekommen, werde entgegengehalten, dass die Prüfung der Angemessenheit der Preise sehr sorgfältig, gewissenhaft und vergleichend unter Heranziehung detaillierter, von den Bietern mit ihrem Angebot vorgelegten bzw nachgereichten Postenkalkulationen sowie des ausgeschriebenen Leistungskataloges erfolgt sei. Auch wenn sich im Zuge einer ersten Angebotsprüfung keine Anhaltspunkte für die Nichtangemessenheit ergeben habe, habe es der Antragsgegner dennoch aufgrund der beachtlichen Preisunterschiede zwischen den Angeboten für erforderlich erachtet, zusätzliche Informationen vom Erstgereihten Bieter zu bestimmten Kostenpunkten schriftlich einzuholen, damit im Falle der Zuschlagserteilung die Erbringung der geforderten Leistungen lt. Leistungskatalog auch tatsächlich gewährleistet sei.
Die Prüfung der 3 Angebote anhand einer ausführlichen Prüfmatrix sowie unter Heranziehung des Basiswertes und der Honorarindizes der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg habe ergeben, dass das Angebot der Mitbeteiligten hinsichtlich der angebotenen Preise angemessen und betriebswirtschaftlich erklärbar und nachvollziehbar sei. Der Gesamtpreis der Mitbeteiligten inkl USt und Preisnachlass liege sehr nahe an den von ihm geschätzten Projektkosten. Die aktuelle Hochrechnung der Realkosten der beiden Projekte AVIFAUNA Nationalpark Hohe Tauern Osttirol West und Ost auf die Flächenanteile des Nationalparks Hohe Tauern Kärnten und Salzburg zeige, dass der von der Mitbeteiligten angebotene Gesamtpreis realistisch sei.
Im Vergleich zur AVIFAUNA Nationalpark Hohe Tauern Osttirol würden bei der AVIFAUNA Nationalpark Hohe Tauern Kärnten und Salzburg zusätzliche Leistungspunkte verlangt. Dadurch, dass das Projekt im Osttiroler Anteil in zwei Teilprojekten nacheinander abgewickelt werde, würden gewisse Kosten doppelt anfallen (zB Projektmanagement, Einschulung der Kartierer, Auswertung, Berichtslegung).
Da im Kärntner und Salzburger Anteil wiederum eine zeitgleiche Bearbeitung des Projektes gewählt werde und nicht alle Projektkosten proportional zur Gebietsgröße steigen würden, sei die Kostenschätzung der Auftraggeber trotz zusätzlicher Leistungspunkte als realistisch einzustufen.
In seiner Anfragebeantwortung vom 17.6.2009, welche allen Bietern zugeschickt worden sei, sei eindeutig auf die Flächenangabe des Konzeptionsprojektes von I*** und A*** 2005 verwiesen worden. Ein Vergleich der Flächenabschätzung zwischen der Mitbeteiligten und dem Antragsteller ergebe, dass beide auf Basis ähnlicher Flächenangaben kalkuliert hätten. Die Kalkulation des Antragstellers und der Mitbeteiligten basiere auf verschiedenen Tagestranchen. Die des Antragstellers auf 1,2 km²/Tag, die der Mitbeteiligten auf Basis von 1,5 km²/Tag. Beide Firmen hätten umfangreiche, einschlägige Erfahrung aus dem Projekt AVIFAUNA Nationalpark Hohe Tauern Osttirol Teil West. Im Endbericht dieses bereits abgeschlossenen Projektes werde auf Seite 32 belegt, dass eine Tagestranche von durchschnittlich 1,5 km² pro Tag machbar sei. Auch in anderen vergleichbaren Projekten seien 1,5 km² bearbeitet worden.
Antragsteller und Mitbeteiligte hätten den Kartieraufwand mit ähnlichen Tagessätzen kalkuliert. Bei beiden Angeboten sei eine ausreichende Anzahl an Kartierern kontaktiert und eingeplant worden. Bei den Kernbereichen des Leistungskataloges (Freilandarbeit) würden die Angebote des Antragstellers und der Mitbeteiligten bei sehr ähnlichen Werten (ca € 190.000,00) liegen. Die entscheidenden Leistungspositionen zur Erfassung der Vogelarten (Feldarbeit, Methodik) würden den seitens des Antragsgegners jedenfalls erwarteten Zeitaufwand aufweisen. Die damit verbundenen Kosten seien damit realistisch angesetzt.
Beim Vergleich der Angebote würden sich jedoch deutliche Unterschiede beim Verhältnis von Freilandarbeit zu den restlichen Aufgaben (Projektorganisation, Abstimmung mit dem Auftraggeber, Datenmanagement, Modellierung, Auswertung und Interpretation, Berichtslegung und Präsentation) ergeben.
Beim Antragsteller betrage das Verhältnis Freilandarbeit zu restliche Aufgaben ca 40 zu 60, bei der Mitbeteiligten hingegen ca 60 zu 40.
Die essentiellen Leistungspunkte auf Basis der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung seien beim Angebot der Mitbeteiligten klar berücksichtigt. Grundsätzlich zeige das Angebot der Mitbeteiligten auch eine leistungsgerechtere Verteilung der Kosten über alle Positionen lt Leistungsverzeichnis. Die Verhältnismäßigkeit der Positionen zueinander sei deutlich besser abgebildet als im Angebot des Antragstellers.
Die Kosten für Projektorganisation, Abstimmung mit dem Auftraggeber, Auswertung und Interpretation sowie Berichtslegung und Präsentation seien im Angebot des Antragstellers deutlich überhöht.
Allein beim Punkt Projektplan würden vom Antragsteller 120 Stunden à € 73,00 netto kalkuliert. Auch der Kontakt zu den Jägern sei beim Antragsteller deutlich überbewertet. In der Anfragebeantwortung vom 17.6.2009 werde deutlich erklärt, dass die Abstimmung mit der Jägerschaft ausschließlich in enger Zusammenarbeit mit den Auftraggebern erfolge. Beim Kostenpunkt Workshops mit dem Auftraggeber reiche die Teilnahme von 1–2 Personen aus. Die Teilnahme von drei Personen, wie vom Antragssteller kalkuliert, sei nicht nötig. Ebenso reiche bei den Workshops zum Projekt Interreg FanAlp die Teilnahme einer Person seitens des Auftragnehmers aus. Für die Maßnahmenplanung seien vom Antragsteller insgesamt 260 Stunden vorgesehen. Weiters seien in seinem Angebot zusätzliche Posten in der Höhe von € 45.000,00 netto angeführt, die bereits in anderen Kostenpunkten inkludiert sein müssten. Insgesamt habe die Prüfung der Angebote ergeben, dass keine Gründe für das Ausscheiden des erst- und zweitgereihten Angebotes gegeben seien.
Die mitbeteiligte Partei brachte vor:
Die Ausführungen des Antragstellers seien unrichtig und spekulativ. Es sei hinlänglich bekannt, dass der Auftraggeber bereits vor diesem Projekt vergleichbare Projekte vergeben und abgewickelt habe. Er habe daher entsprechende Kenntnisse darüber, in welcher Größenordnung der beauftragte Leistungsumfang kalkuliert werden könne. In Wahrheit und bei genauer Betrachtung könne der Antragsteller die angeblich rechtswidrige Preiskalkulation nur unter Bezug auf sein eigenes Angebot bzw seine eigene Kalkulation nachprüfen und argumentieren, wobei es aber unzulässig sei, ein Angebot durch den Vergleich mit dem Preis konkurrierender Bieter als "Unterangebot" zu qualifizieren. Sie verweise darauf, dass sie im Rahmen der Ausarbeitung ihres Angebotes Anfang Juni 2009 in Summe ca 30 Fragen an den Auftraggeber gestellt und beantwortet erhalten habe. Durch die Anfragebeantwortungen seien in Summe sowohl die Auftrags- als auch Angebotsgrundlagen für sie exakt bzw exakter determiniert worden.
Zu den Ausführungen des Antragstellers betreffend die Flächenabschätzung für die geforderte Repräsentanz werde darauf verwiesen, dass Antragsteller und Mitbeteiligte im Wesentlichen von identen Flächenansätzen ausgegangen seien.
Zu den Ausführungen des Antragstellers betreffend Berechnung der Kartiergebiete sei festzuhalten:
Die Notwendigkeit einer getrennten Kartierung ergebe sich schon aus der Tatsache der verschiedenen genutzten Lebensräume und nicht primär aus den unterschiedlichen Zeiträumen zu denen diese Arten optimal zu erfassen seien. Entscheidend sei jedoch, dass sich hinsichtlich der Arten im Großlebensraum "Wald" aufgrund ihrer Phänologie sehr wohl Möglichkeiten von Synergien bei der Freilanderhebung bieten würden. Nachdem für alle Arten mindestens 3 vollständige Kartierungsgänge während der Brutsaison gefordert seien, würden dadurch zeitlich optimale Phasen der Erfassung für unterschiedliche Arten in Überschneidung gebracht. So könnten beispielsweise in den Monaten April und Mai sowohl Artgruppen, die in den Monaten März/April, als auch solche die in den Monaten April/Mai/Juni zu kartieren seien, optimal erfasst und gemeinsam erhoben werden. Diese Synergieeffekte könnten jedoch nur bei Einsatz entsprechend qualifizierter Kartierer, die über ausreichende Artenkenntnis aller zu erhebenden Arten verfügen, erzielt werden. Dieser Umstand sei bei ihrem Angebot entsprechend berücksichtigt.
Die vom Antragsteller vorgenommene Berechnung des Kartieraufwandes sei nicht stichhaltig. Die in ihrer Kalkulation verwendeten Tagespauschalen für Kartierer sei mit jedem einzelnen Kartierer vereinbart und würden auch die umfassenden (kostendeckenden) Eigenleistungen der Mitbeteiligten beinhalten.
Was die Ausführungen des Antragstellers unter dem Punkt "Projektgesamtkosten und Leistungserfüllung" betreffe, sei festzuhalten, dass die dort angestellten Berechnungen großteils nicht nachvollziehbar seien. Soweit jedoch nachvollziehbar, sei die vorliegende Kalkulation des Antragstellers schon deshalb nicht relevant, weil sie ganz offensichtlich auf seinen eigenen Selbst- bzw Grundkosten basiere, was jedoch bei der Frage der Beurteilung der Angemessenheit einer Kalkulation nach ständiger Rechtssprechung unzulässig bzw unerheblich sei. Es sei keinesfalls entscheidend, ob die Kalkulation des Antragstellers unter Heranziehung seiner Selbst- bzw Fixkosten nachvollziehbar sei oder nicht.
Der von ihr jeweils kalkulierte Stundensatz entspreche jenem der Honorarrichtlinien der Ziviltechnikerkammer (Stand 1.4.2009).
Tatsächlich stünden ihr daher für den Rest der im Leistungskatalog geforderten Aufgaben entgegen der Kalkulation des Antragstellers nicht € 50.000,00, sondern wesentlich mehr zur Verfügung.
Die vom Antragsteller in seinen Ausführungen herangezogenen Vergleichsprojekte könnten für die Beurteilung nicht herangezogen werden, weil sie wesentlich kleiner als dieses Projekt gewesen seien. Bei zunehmender Projektgröße sei der Aufwand für die "restliche Arbeit" im Verhältnis zur Feldarbeit geringer anzusetzen.
Zusammengefasst habe sie ausgehend von der Ausschreibung und den erteilten Zusatz- und Detailinformationen ein vertrags- und gesetzeskonformes Angebot gelegt. Sie sei daher zu Recht als Bestbieter aus dem Vergabeverfahren hervorgegangen.
Folgender für die Entscheidung relevanter
Sachverhalt
steht als erwiesen fest:
Der Antragsgegner schrieb am 14.5.2009 den Dienstleistungsauftrag "Bestandserhebung ausgewählter wildlebender Vogelarten im Nationalpark Hohe Tauern Kärnten und Salzburg" in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich aus.
Es wurde festgelegt, dass der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wird. Als Zuschlagskriterien wurden festgelegt der Preis mit einer Gewichtung von 60 %, das technische Leistungsvermögen des Bieters (und Subunternehmers) mit 10 % sowie die fachliche Leistungsfähigkeit des Bieters (und Subunternehmers) mit 30 %.
Als Anlagen zu weiterführenden Informationen wurden der Ausschreibung angeschlossen:
Die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften wurde für zulässig erklärt.
In der Ausschreibung Teil III – Leistungsbeschreibung wurde zunächst die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes dargestellt, es wurden die zu bearbeitenden Vogelarten (Hühnervögel, Eulen, Spechte, Neuntöter) angeführt sowie die Projektlaufzeit mit Herbst 2009 bis Herbst 2012 festgelegt.In der Ausschreibung Teil römisch drei – Leistungsbeschreibung wurde zunächst die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes dargestellt, es wurden die zu bearbeitenden Vogelarten (Hühnervögel, Eulen, Spechte, Neuntöter) angeführt sowie die Projektlaufzeit mit Herbst 2009 bis Herbst 2012 festgelegt.
Weiters wurde festgelegt, dass der Auftragnehmer die Gesamtprojektleitung, das Projektmanagement sowie das Datenmanagement zu übernehmen hat, der Auftraggeber hingegen die Gesamtkoordination des Projektes übernimmt. Dazu wurde in der Ausschreibung folgendes angeführt:
"Projektorganisation
Der AN übernimmt die Gesamtprojektleitung, das Projektmanagement sowie Datenmanagement. Folgende Aufgaben sind vorgesehen (alle in Absprache mit den AG):
Die AG übernehmen die Gesamtkoordination des Projektes. Zu diesem Zweck richten die AG eine Steuerungsgruppe ein. Die Steuerungsgruppe besteht aus jeweils einer Vertreterin der AG sowie insgesamt zwei externen FachexpertInnen. Folgende Aufgaben übernimmt die Steuerungsgruppe:
Die AG unterstützen den AN bei folgenden Anforderungen:
Zudem wurde die Abstimmung des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer wie folgt geregelt:
"Abstimmung mit den Auftraggebern
Zwischen den AG und dem AN werden während der gesamten Projektlaufzeit 6 Workshops zu Projektbeginn zur Qualitätssicherung vereinbart (Start-WS, Steuerungs-WS, Abschluss-WS, ev. Begehungen im Gelände).
Zur Abstimmung mit dem Interreg IV Projekt Österreich-Italien 'FanAlp - Schutz, Valorisierung und Nutzung der Schutzgebiete in den Ostalpen' werden während der gesamten Projektlaufzeit weitere 4 Workshops (inkl. Abschlusskonferenz 30.09.2011) vereinbart. Diese Workshops dienen der Methodenabstimmung mit den Projektpartnern des Interreg-Projekts (Autonome Region Friaul - Julisch Venetien und Region Venetien).Zur Abstimmung mit dem Interreg römisch vier Projekt Österreich-Italien 'FanAlp - Schutz, Valorisierung und Nutzung der Schutzgebiete in den Ostalpen' werden während der gesamten Projektlaufzeit weitere 4 Workshops (inkl. Abschlusskonferenz 30.09.2011) vereinbart. Diese Workshops dienen der Methodenabstimmung mit den Projektpartnern des Interreg-Projekts (Autonome Region Friaul - Julisch Venetien und Region Venetien).
Laut Interreg-Projektantrag sind folgende Zielsetzungen festgelegt:
Weiters sind folgende Details zu Zeitplan/Meilensteine im Interreg-Projekt festgelegt:
In der Folge wurde detailliert festgelegt, hinsichtlich welcher Vögel Freilandbeobachtungen durchzuführen sind sowie Umfang und Art der Datenaufnahme.
Es folgen die Vorgaben zum Datenmanagement, zur "Lebensraummodellierung", zur Auswertung und Interpretation der Daten, zur Berichtslegung und zu Präsentationen in die Ausschreibung aufgenommen. Letztlich wurde angeführt, welche Grundlagen dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber bereitgestellt werden.
In der der Ausschreibung angeschlossenen Beilage 1 "AVIFAUNA Nationalpark Hohe Tauern, Hühnervögel – Endbericht" (Auftraggeber Nationalpark Hohe Tauern, Auftragnehmer D*** und A*** und I***) wurde unter Punkt 3.3 "Kartierung und Datenbankbearbeitung" festgehalten, dass sowohl Erhebungen am Balzplatz durchgeführt wurden, als auch nach indirekten und indirekten [gemeint wohl:
direkten] Nachweisen gesucht worden sei. Je Kartierungstag seien etwa 1,5 km² bearbeitet worden.
Im selben Kapitel befindet sich die Tabelle 4, aus der ebenfalls hervorgeht, dass die kartierten Teilgebiete eine Fläche von ca 150 ha hatten.
Die Angebotseröffnung erfolgte am 29.6.2009. Es wurden 3 Angebote gelegt. Das Angebot der Fa F*** über netto € 299.411,20, das Angebot der D*** über netto € 296.127,63 sowie das Angebot des A*** über netto € 519.000,00.
Vor Legung des Angebotes stellte die D*** an die Antragsgegnerin zur Aufklärung bezüglich der Ausschreibung 28 Fragen, F*** stellte 6 Fragen. Seitens des Antragstellers wurden vor Angebotslegung keine Fragen an den Antragsgegner gerichtet. Die Beantwortung der gestellten Fragen wurde mit E-Mail vom 17.6.2009 an alle am Vergabeverfahren Interessierten übermittelt.
Die formale Prüfung der Angebote wurde von J***, Juristin des Antragsgegners, durchgeführt, die fachliche Prüfung von K***, Nationalparkverwaltung Salzburg, L***, Nationalparkverwaltung Kärnten, M***, zoologische Sachverständige Referat Naturschutzgrundlagen, Land Salzburg und N***, Sachverständiger Abt.20, Landesplanung, Land Kärnten. Die fachlichen Prüfer agierten getrennt und unabhängig voneinander.
Bereits mit Schreiben vom 8.7.2009 begehrte der Antragsteller vom Antragsgegner eine vertiefte Angebotsprüfung, also zu einem Zeitpunkt, als die Ergebnisse der durchgeführten Angebotsprüfung noch nicht bekannt gegeben worden waren.
Begründet wurde das Begehren auf vertiefte Anbotsprüfung ähnlich wie der Antrag auf Vernichtung der Zuschlagsentscheidung.
Am 4.8.2009 wurde eine Niederschrift über die Prüfung der Angebote verfasst, die von allen 5 Prüfern unterfertigt wurde.
Mit Schreiben vom 5.8.2009 wurde den Bietern bekanntgegeben, dass nach Prüfung aller gültigen Angebote der Mitbeiligten aufgrund der ausschreibungsgegenständlichen Zuschlagskriterien der Zuschlag erteilt werden solle. Dem Schreiben vom 5.8.2007 wurden eine Bewertung der Bieter nach Punkten sowie eine textliche Beurteilung angeschlossen. Erst gereiht wurde die Mitbeteiligte, zweit gereiht die Fa F***, auf Platz drei wurde der Antragsteller gereiht.
Im Zuge der Prüfung der Angebote wurde von den Prüfern jede einzelne Position geprüft und schriftlich kommentiert. Im schriftlichen Kommentar zum Angebot des Antragstellers findet sich häufig der Vermerk "stark überbewertet". Im schriftlichen Kommentar zum Angebot der Mitbeteiligten ist mehrmals festgehalten "unterbewertet", wobei dieser Vermerk "unterbewertet" kleine Positionen betrifft und sich auf die Schätzungen des Auftragswertes durch den Antragsgegner bezieht. Letzteres trifft auch auf den Vermerk "stark überbewertet" zu mehreren Positionen des Angebotes des Antragstellers zu.
Über die Angebotsprüfung wurden seitens des Antragsgegners abschließende Anmerkungen verfasst.
Dort heißt es unter 1) ad Sorgfaltspflicht:
"Sowohl D*** als auch F*** haben Anfragen betreffend den Leistungskatalog an die AG gestellt. A*** hat keine einzige Anfrage gestellt und damit versäumt, allfällige Unklarheiten rechtzeitig vor Abgabe seines Angebotes zu beseitigen. Sämtliche Anfragen (anonymisiert) als auch die ausführlichen Antwortschreiben im Detail seitens der AG dazu wurden allen Interessenten, die sich die Ausschreibungsunterlagen von der Homepage geladen hatten, fristgerecht zur Kenntnis übermittelt so auch A***.
In den Anfragebeantwortungen finden sich zahlreiche Argumente, die belegen, in welcher Weise die AG die Positionen lt. Leistungsverzeichnis verstanden wissen wollen. Sollten bei A*** dennoch Unklarheiten gegeben gewesen sein, so hätte A*** die Pflicht gehabt, entsprechende Anfragen an die AG zu richten. Es liegt die Vermutung nahe, dass A*** möglicherweise a priori davon ausging, dass die alleinige Expertise bei ihm und seinem Projektteam gegeben sei.
A*** war zudem der einzige Bieter, der sich nicht strikt an die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses der AG gehalten hat, weder in der Reihenfolge der Positionen, noch im Umfang der Positionen."
Unter 2) ad Angebotsspezifikationen wurde angeführt:
"Aus Sicht der AG zeichnen die Angebotsspezifikationen von A*** das Bild eines Bieters, welche den Auftrag eines Auftragnehmer möglichst unabhängig von den AG sowie den dort vorhandenen Ressourcen, Pflichten und dem dort bereits verfügbaren Know How gewissermaßen im Alleingang durchführen möchte. Die Angebotsspezifikationen sind daher in zahlreichen Positionen als nicht verhältnismäßig zu beurteilen.
A*** muss sich für diesen 'Alleingang' zahlreiche Experten und Berater ins Boot holen, die sich dann auch in den Kosten niederschlagen (z.B. extra Position Fachkoordination und Fachberatung).
D*** hingegen zeigt neben den umfangreichen Anfragen an die AG auch in seinen Angebotsspezifikationen ein umfassendes Verständnis über die gemäß Ausschreibungsunterlagen verpflichtend geforderte Zusammenarbeit mit dem AG, z.B. im Wege der Steuerungsgruppe, der Controlling-Workshops sowie hinsichtlich der Kontakte mit den Grundeigentümern und Nutzungsberichtigten.
Die AG behalten sich selbstverständlich vor, die Kontakte zu den Grundeigentümern sowie Nutzungsberechtigten selbst herzustellen v. a. im Hinblick auf allfällige Managementmaßnahmen, die ausschließlich seitens der AG im Wege des Vertragsnaturschutzes zwischen dem Berechtigten und den Nationalparkverwaltungen erst auf Basis der Projektergebnisse (ausschließlich Empfehlungen) im Detail verhandelt und umgesetzt werden. Derartige Aufgabestellungen liegen hier keinesfalls im Bereich und den Befugnissen eines Auftragnehmers, welche Experten auch immer diese verpflichtet, und dürfen sich daher auch in der Kalkulation nicht zu Buche schlagen."
Zu 4) ad Detailkalkulationen - auszugsweise:
"Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die Kalkulation von A*** den Eindruck hinterlässt, dass die Kosten in den meisten Positionen gezielt überhöht angesetzt wurden.
Die Ursachen dafür liegen u.a.
Darüber hinaus muss A***, welches als sehr kleines Unternehmen im Vergleich mit D*** nicht auf einschlägige hauseigene Experten zurückgreifen kann, und der noch keine Bietergemeinschaft eingegangen ist, wie D***, für die meisten Anforderungen externe Experten ins Projekt holen, die nachweislich höher zu Buche schlagen.
Dementsprechend erklären sich auch die deutlich überhöhten Kosten mit einem Anteil von 17,64 % für das Projektmanagement bei A***.
…
In der Regel werden für das Projektmanagement Werte um 10 % des gesamten Volumens angesetzt.
Bei den Kernbereichen des Leistungskataloges hingegen liegen A*** und D*** bei sehr ähnlichen Werten! Die entscheidenden Leistungspositionen zur Erfassung der Vogelarten (Feldarbeit, Methodik) weisen den seitens der AG ebenfalls erwarteten Zeitaufwand auf. Die damit verbundenen Kosten sind damit realistisch angesetzt.
Der Unterschied zwischen A*** und D*** ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass A*** auf Basis von 120 km² (richtig 1,2 km²) und D*** auf Basis von 150 km² (richtig 1,5 km²) rechnet. Beide Firmen haben das AVIFAUNA Projekt zum Westteil im Tiroler Anteil des NPHT als Bietergemeinschaft abgewickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Bieter die erforderlichen Erfahrungen gesammelt haben, um ein durchgängig realistisches Angebot zu legen. Darüber hinaus bestätigen die Prüfberichte der beiden praxiserfahrenen Feldornitologen ebenfalls, dass die Feldarbeit von D*** als realistisch eingeschätzt wurde.
…"
Abschließend wurde angeführt, dass selbstverständlich alle Angebote jeweils auch mit Hilfe der jeweiligen Detailkalkulationen in sich geprüft worden seien. Die Angebote inklusive der dazugehörigen Detailkalkulationen früherer Angebotslegungen der gegeneinander konkurrierenden Bieter aus diesem Verfahren würden dem Auftraggeber selbstverständlich nicht vorliegen. Diese früheren Angebote seien für dieses Verfahren auch nicht relevant.
Bei Erstellung der Ausschreibung hatte der Antragsgegner den Auftragswert mit netto € 351.383,97 (brutto € 421.660,76) geschätzt, die Schätzung der sogenannten Feldarbeit belief sich auf netto € 190.000,00.
Im Angebot der Mitbeteiligten betragen die Kosten für Feldarbeit und Methodik € 184.450,00, im Angebot des Antragstellers €
196.096,00 netto.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den vorgelegten Vergabeakt sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung.
Rechtlich ist auszuführen:
Der Antragsgegner ist Auftraggeber gemäß § 1 Abs 1 S.VKG 2007.Der Antragsgegner ist Auftraggeber gemäß Paragraph eins, Absatz eins, S.VKG 2007.
Gemäß § 2 Z 16 lit a) sublit aa) BVergG 2006 ist im offenen Verfahren die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) BVergG 2006 ist im offenen Verfahren die Zuschlagsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers.
Gemäß § 14 S.VKG 2007 ist der Vergabekontrollsenat auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren zuständig. Bis zur Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.Gemäß Paragraph 14, S.VKG 2007 ist der Vergabekontrollsenat auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren zuständig. Bis zur Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Gemäß § 125 Abs 1 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
Nach Abs 2 leg. cit. ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.Nach Absatz 2, leg. cit. ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
Gemäß § 125 Abs 3 BVergG 2006 muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gem Abs 4 und 5 vertieft prüfen, wennGemäß Paragraph 125, Absatz 3, BVergG 2006 muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gem Absatz 4 und 5 vertieft prüfen, wenn
Kurz gefasst behauptet der Antragsteller, dass die Angebote der anderen Bieter, also auch das Angebot der Mitbeteiligten, einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, dass die Preise nicht angemessen und damit spekulativ sind. Er geht also davon aus, dass es sich bei beiden Angeboten um Unterangebote handelt.
Nach herrschender Rechtssprechung ist der öffentliche Auftraggeber dann, wenn die Angebote eines Bieters nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen offensichtlich ungewöhnlich niedrig sind, verpflichtet, vor der Vergabe des Auftrages den Bieter aufzufordern, einen Beleg für seine Preisangebote beizubringen, oder dem Bieter mitzuteilen, welche seiner Angebote ungewöhnlich niedrig sind und ihm eine angemessene Frist für zusätzliche Angaben einzuräumen. Nur in diesem Fall ist eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. Bei Prüfung der Frage, ob ein Unterangebot vorliegt, hat kein Vergleich mit den Preisen der anderen Angebote stattzufinden. Dies würde im Widerspruch zu den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs stehen, da es unter Berücksichtigung dieses vergaberechtlichen Grundsatzes jedenfalls nicht der Auftraggeberin obliegt, einen Preiswettbewerb zwischen den Bietern zu verhindern. Bei der Prüfung, ob ein Unterangebot vorliegt, kann es nach allgemeinem Verständnis nur darauf ankommen, ob ein Bieter gemessen an den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kostendeckend kalkuliert hat. Ein Abstellen auf die Preise anderer eingelangter Angebote würde im Ergebnis den ökonomischen Fortschritt hemmen und gerade die wirtschaftlich innovativsten Bieter von der Erlangung öffentlicher Aufträge ausschließen (BVA 19.1.1998, N- 1/98).
Genau diese Vorgangsweise wurde vom Antragsteller gewählt. Mit seiner eigenen Kalkulation begründet er im Antrag den behaupteten Unterpreis der übrigen Bieter.
Der Antragsgegner hingegen begründet seine Zuschlagsentscheidung ausführlich und nachvollziehbar, indem er sie in Bezug setzt zu seiner vorangegangenen Kostenschätzung, in die wiederum die Erfahrungen aus bereits abgewickelten Projekten eingeflossen sind. Im Vergabeakt ist aber auch die in den Feststellungen angeführte schriftliche Begründung enthalten, weshalb es auf Seiten des Antragstellers zu einem Preis kam, der weit über dem geschätzten Auftragswert und damit auch weit über dem Preis des ermittelten Bestbieters liegt. Die eingehend durchgeführte Prüfung und vorgenommene Begründung macht demnach nicht nur die Preise des Erst- und des Zweitgereihten plausibel, sondern auch den überhöhten Preis des Antragstellers. Damit war die Notwendigkeit einer vertieften Angebotsprüfung nicht gegeben.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Schlagworte
vertiefte Angebotsprüfung, Angemessenheit der PreiseZuletzt aktualisiert am
16.07.2010