TE Verg Bescheid 2009/9/10 N/0068-BVA/10/2009-13

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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Norm

BVergG 2006 §318 Abs1 Z7
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Sabine Prewein MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Ulrich E. Zellenberg als Mitglied der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "S10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt Nord, Umweltbaubegleitung, Bauabschnitt 1 bis 4 (Bauabschnitt 1 optional)" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH über Antrag der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH auf Ersatz der Pauschalgebühr wie folgt entschieden:

Spruch

Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH ist verpflichtet, der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH die Pauschalgebühr in der Höhe von Euro 1.200,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1, Abs 2 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins,, Absatz 2, BVergG

Begründung

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009, beim Bundesvergabeamt am 2. Juli 2009 eingelangt, beantragte die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH die Nichtigerklärung der Ausschreibung gemäß § 320 Abs 1 BVergG und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs. 1 BVergG in dem Vergabeverfahren "S10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt Nord, Umweltbaubegleitung, Bauabschnitt 1 bis 4 (Bauabschnitt 1 optional)" der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH.Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009, beim Bundesvergabeamt am 2. Juli 2009 eingelangt, beantragte die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH die Nichtigerklärung der Ausschreibung gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG in dem Vergabeverfahren "S10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf bis Freistadt Nord, Umweltbaubegleitung, Bauabschnitt 1 bis 4 (Bauabschnitt 1 optional)" der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH.

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelte es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Das Vergabeverfahren ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich.

Die Antragstellerin bezahlte für diesen Antrag Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 2.400,00.

Die Auftraggeberin entsprach dem Begehren auf Nichtigerklärung der Zuschlagskriterien in tatsächlicher Hinsicht, indem sie die Ausschreibung entsprechend dem Nachprüfungsantrag berichtigte.

Die Antragstellerin zog die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Ausschreibung, insbesondere der Zuschlagskriterien, vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und vor Erlassung eines Bescheides zurück.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Die Pauschalgebühren in der nach § 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG vorgeschriebenen Höhe wurde für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Durch die Antragsrückziehung reduziert sich diese Gebührenschuld gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG sowohl hinsichtlich des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz² [2009] § 318 Rz 22) als auch hinsichtlich des Nachprüfungsantrags um 50 %. Daher schuldet die Antragstellerin insgesamt nur mehr Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 1.200. Nur dieser Betrag ist von der Auftraggeberin zu ersetzen (zB BVA 27. 8. 2009, N/0077-BVA/06/2009-25, 30. 1. 2009, N/0155-BVA/07/2008-11; ReisnerDie Pauschalgebühren in der nach Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG vorgeschriebenen Höhe wurde für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Durch die Antragsrückziehung reduziert sich diese Gebührenschuld gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG sowohl hinsichtlich des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz² [2009] Paragraph 318, Rz 22) als auch hinsichtlich des Nachprüfungsantrags um 50 %. Daher schuldet die Antragstellerin insgesamt nur mehr Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt Euro 1.200. Nur dieser Betrag ist von der Auftraggeberin zu ersetzen (zB BVA 27. 8. 2009, N/0077-BVA/06/2009-25, 30. 1. 2009, N/0155-BVA/07/2008-11; Reisner

In Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel § 319 Rz 4). Der übrige, nunmehr zu viel entrichtete Betrag von Euro 1.200 wird der Antragstellerin rückerstattet werden. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Nachprüfungsantrag, damit rechtzeitig gestellt.In Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel Paragraph 319, Rz 4). Der übrige, nunmehr zu viel entrichtete Betrag von Euro 1.200 wird der Antragstellerin rückerstattet werden. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde zusammen mit dem Nachprüfungsantrag, damit rechtzeitig gestellt.

Hinsichtlich des Nachprüfungsantrages wurde die Antragstellerin klaglos gestellt, indem die Auftraggeberin dem Begehren durch Berichtigung der Ausschreibung vor der Entscheidung des Bundesvergabeamtes entsprach. Damit fiel auch das zum Zeitpunkt der Einbringung des Nachprüfungsantrags bestehende Sicherungsinteresse weg. Die Auftraggeberin kam somit durch die Berichtung der Ausschreibung der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuvor. Der Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag besteht daher zu Recht (zB BVA 19. 9. 2008, N/0104-BVA/14/2008-46; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel § 319 Rz 16).Hinsichtlich des Nachprüfungsantrages wurde die Antragstellerin klaglos gestellt, indem die Auftraggeberin dem Begehren durch Berichtigung der Ausschreibung vor der Entscheidung des Bundesvergabeamtes entsprach. Damit fiel auch das zum Zeitpunkt der Einbringung des Nachprüfungsantrags bestehende Sicherungsinteresse weg. Die Auftraggeberin kam somit durch die Berichtung der Ausschreibung der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuvor. Der Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag besteht daher zu Recht (zB BVA 19. 9. 2008, N/0104-BVA/14/2008-46; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel Paragraph 319, Rz 16).

Schlagworte

materielles Obsiegen;

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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