RS Verg 2009/9/15 N/0083-BVA/12/2009-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2009
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §254 Abs3
  1. BVergG 2006 § 254 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Da die Bieter ein Interesse daran haben, zu erfahren, wie lange die Verhandlungen noch andauern werden, müssen sie - im Sinne der Transparenz - vom Schluss der Verhandlungen (Bekanntgabe der letzten Verhandlungsrunde) jedenfalls vorab informiert werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Information, verstößt er gegen den Grundsatz der Transparenz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ablauf des Verhandlungsverfahrens, Grundsatz der Transparenz;

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten