Norm
BVergG 2006 §254 Abs3Rechtssatz
Da die Bieter ein Interesse daran haben, zu erfahren, wie lange die Verhandlungen noch andauern werden, müssen sie - im Sinne der Transparenz - vom Schluss der Verhandlungen (Bekanntgabe der letzten Verhandlungsrunde) jedenfalls vorab informiert werden. Unterlässt der Auftraggeber diese Information, verstößt er gegen den Grundsatz der Transparenz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ablauf des Verhandlungsverfahrens, Grundsatz der Transparenz;Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010