Norm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des BVA kommt bei der Ausübung einer Sektorentätigkeit den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens im Verhandlungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Dabei ist unter anderem dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter und Bewerber Berücksichtigung zu schenken (BVA 4.3.2004, 16N-84-14). Dieser setzt nach der Rechtsprechung des EuGH, der wiederum zur Sicherstellung eines einheitlichen Vergaberechts auch im Unterschwellenbereich Bedeutung beizumessen ist, insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz voraus (EuGH 18.10.2001, Rs C-19/00, SIAC Construction Rn 41).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010