Norm
BVergG 2006 §71Rechtssatz
Da es sich sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin um Unternehmen mit Sitz in Italien handelt, müssen sie gemäß § 71 BVergG das Vorliegen einer aufrechten Befugnis nach italienischen Regelungen nachweisen. Art und Umfang der Befugnis richten sich nach der ausgeschriebenen Leistung.Da es sich sowohl bei der Antragstellerin als auch bei der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin um Unternehmen mit Sitz in Italien handelt, müssen sie gemäß Paragraph 71, BVergG das Vorliegen einer aufrechten Befugnis nach italienischen Regelungen nachweisen. Art und Umfang der Befugnis richten sich nach der ausgeschriebenen Leistung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Befugnis ausländischer Bieter;Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009