Norm
BVergG 2006 §69 Z1Rechtssatz
Der Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 2 BVergG stellt jedoch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, somit auch nicht auf jenen des § 69 Z 1 BVergG ab. Vielmehr muss die Befugnis am Ende der Angebotsprüfung weiterhin vorliegen. Eine zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegende Befugnis wird nicht perpetuiert. Der Auftraggeber hat allfällige Umstände zu berücksichtigen, die einen Wegfall der Befugnis während der Angebotsprüfung bis zum Vertragsabschluss bewirken (VwGH 26. 9. 2005, 2005/04/0021, bbl 2006/31 = RPA-Slg 2006/10 = ZfVB 2006/1726; Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG² [2009] Rz 21). Jede andere Sicht würde einen Auftraggeber zwingen, bei Wegfall der Befugnis des präsumtiven Bestbieters nach Angebotsöffnung den Auftrag von einem nicht befugten Unternehmen durchführen zu lassen und damit gegen die zwingenden Regeln des Berufsrechts zu verstoßen, da der Auftrag dann durch einen nicht befugten Bieter ausgeführt würde.Der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG stellt jedoch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, somit auch nicht auf jenen des Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG ab. Vielmehr muss die Befugnis am Ende der Angebotsprüfung weiterhin vorliegen. Eine zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegende Befugnis wird nicht perpetuiert. Der Auftraggeber hat allfällige Umstände zu berücksichtigen, die einen Wegfall der Befugnis während der Angebotsprüfung bis zum Vertragsabschluss bewirken (VwGH 26. 9. 2005, 2005/04/0021, bbl 2006/31 = RPA-Slg 2006/10 = ZfVB 2006/1726; Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG² [2009] Rz 21). Jede andere Sicht würde einen Auftraggeber zwingen, bei Wegfall der Befugnis des präsumtiven Bestbieters nach Angebotsöffnung den Auftrag von einem nicht befugten Unternehmen durchführen zu lassen und damit gegen die zwingenden Regeln des Berufsrechts zu verstoßen, da der Auftrag dann durch einen nicht befugten Bieter ausgeführt würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zeitpunkt des Vorliegens der Befugnis;Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009