RS Verg 2009/9/17 N/0087-BVA/03/2009-26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2009
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Rechtssatz

Die Stillhaltefrist ist nicht zugleich die Frist für die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung und muss auch nicht notwendiger Weise mit der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages übereinstimmen, vielmehr kann es auch vorkommen, dass die Anfechtungsfrist länger ist als die Stillhaltefrist.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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