Norm
BVergG 2006 §132Rechtssatz
Die Stillhaltefrist ist nicht zugleich die Frist für die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung und muss auch nicht notwendiger Weise mit der Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages übereinstimmen, vielmehr kann es auch vorkommen, dass die Anfechtungsfrist länger ist als die Stillhaltefrist.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009