Norm
BVergG 2006 §2 Z48Rechtssatz
Bei der Zuschlagsentscheidung handelt es sich um die von einem öffentlichen Auftraggeber an die Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden, handelt und nicht um eine hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Erledigung einer Behörde, mit der in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009