Norm
BVergG 2006 §106 Abs8Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Angebotsänderung ist im offenen Verfahren gemäß § 106 Abs 8 BVergG mit dem Ablauf der Angebotsfrist beschränkt. Sofern Angebotsmuster Teil des Angebotes sind, bedeutet die nochmalige Vorlage von Musterstücken eine unzulässige Abänderung des Angebotsinhaltes.Die Zulässigkeit einer Angebotsänderung ist im offenen Verfahren gemäß Paragraph 106, Absatz 8, BVergG mit dem Ablauf der Angebotsfrist beschränkt. Sofern Angebotsmuster Teil des Angebotes sind, bedeutet die nochmalige Vorlage von Musterstücken eine unzulässige Abänderung des Angebotsinhaltes.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010