RS Verg 2009/10/6 N/0086-BVA/02/2009-32

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Veröffentlicht am 06.10.2009
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Norm

BVergG 2006 §106 Abs8
  1. BVergG 2006 § 106 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Angebotsänderung ist im offenen Verfahren gemäß § 106 Abs 8 BVergG mit dem Ablauf der Angebotsfrist beschränkt. Sofern Angebotsmuster Teil des Angebotes sind, bedeutet die nochmalige Vorlage von Musterstücken eine unzulässige Abänderung des Angebotsinhaltes.Die Zulässigkeit einer Angebotsänderung ist im offenen Verfahren gemäß Paragraph 106, Absatz 8, BVergG mit dem Ablauf der Angebotsfrist beschränkt. Sofern Angebotsmuster Teil des Angebotes sind, bedeutet die nochmalige Vorlage von Musterstücken eine unzulässige Abänderung des Angebotsinhaltes.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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