Norm
BVergG 2006 §2 Z20 litcRechtssatz
Bezugspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit in der Ausschreibung verlangter Eignungsnachweise ist der konkret zu vergebende Auftrag. Der Auftraggeber kann die Anforderungen an die Eignungsnachweise einschließlich der Referenzanforderungen im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand grundsätzlich frei festlegen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010