Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18), über den Antrag des Ing. ***, vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages „2. Bezirk, diverse Anlagen und Objekte – gärtnerische Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten" durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 42 – Wiener Stadtgärten, Johannesgasse 35, 1030 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18), über den Antrag des Ing. ***, vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages „2. Bezirk, diverse Anlagen und Objekte – gärtnerische Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten" durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 42 – Wiener Stadtgärten, Johannesgasse 35, 1030 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 4, 31 Abs. 6 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 345 BVergG 20061 Absatz eins, 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und Absatz 3, 21, Absatz 4, 31, Absatz 6, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 345, BVergG 2006
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 42 – Wiener Stadtgärten (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Rahmenvertrages betreffend die Durchführung gärtnerischer Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten diverser Anlagen und Objekte der Stadt Wien unter anderem im 2. Wiener Gemeindebezirk. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist am 9.7.2009 zur Zl. 2009/S 129-188086 ordnungsgemäß erfolgt. Der Rahmenvertrag soll auf die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit 1.1.2010 abgeschlossen werden. Einziges Zuschlagskriterium ist der „niedrigste Preis". Das Ende der Angebotsfrist war ursprünglich der 31.8.2009. Nach Berichtigungen hat die Antragsgegnerin die Angebotsfrist bis 15.9.2009, 11.00 Uhr, verlängert.
Mit dem am 19.8.2009 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, in eventu, nähere im Schriftsatz unter Punkt 6 jeweils angeführte Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Kostenersatz.Mit dem am 19.8.2009 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, in eventu, nähere im Schriftsatz unter Punkt 6 jeweils angeführte Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Kostenersatz.
Mit Schriftsatz vom 9.10.2009 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er seine Anträge infolge der zweiten Berichtigung der Auftraggeberin vom 22.8.2009, mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren, zurückziehe. Mit der zweiten Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen vom 22.8.2009 erachte sich die Antragstellerin mithin klaglos gestellt.
Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Berichtigung zumindest teilweise dem Anliegen des Antragstellers entsprochen hat, wurde von ihr im Schriftsatz vom 12.10.2009 nicht bestritten. Sie hat sich aber gegen einen Kostenersatz an die Antragstellerin im Wesentlichen damit ausgesprochen, dass die Kostenersatzpflicht des §§ 19 Abs. 1 iVm 21 Abs. 4 WVRG 2007 daran anknüpft, dass der Nachprüfungswerber „während des anhängigen Verfahrens" klaglos gestellt werde. Anhängig sei ein Vergabekontrollverfahren erst mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages beim Vergabekontrollsenat. Der Antrag sei am 19.8.2009 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingebracht, die Berichtigung sei bereits am 18.9.2009 um 11:03:21 Uhr abgesendet worden. Die Mitteilung von der beabsichtigten Einleitung eines Vergabekontrollverfahrens und Einbringung eines Nachprüfungsantrages sei der Antragsgegnerin mit Telefax vom 18.9.2009, 12:13 Uhr – damit eine Stunde nach Absendung der Berichtigung - von der Antragstellerin angekündigt worden. Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt, ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Berichtigung zumindest teilweise dem Anliegen des Antragstellers entsprochen hat, wurde von ihr im Schriftsatz vom 12.10.2009 nicht bestritten. Sie hat sich aber gegen einen Kostenersatz an die Antragstellerin im Wesentlichen damit ausgesprochen, dass die Kostenersatzpflicht des Paragraphen 19, Absatz eins, in Verbindung mit 21 Absatz 4, WVRG 2007 daran anknüpft, dass der Nachprüfungswerber „während des anhängigen Verfahrens" klaglos gestellt werde. Anhängig sei ein Vergabekontrollverfahren erst mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages beim Vergabekontrollsenat. Der Antrag sei am 19.8.2009 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingebracht, die Berichtigung sei bereits am 18.9.2009 um 11:03:21 Uhr abgesendet worden. Die Mitteilung von der beabsichtigten Einleitung eines Vergabekontrollverfahrens und Einbringung eines Nachprüfungsantrages sei der Antragsgegnerin mit Telefax vom 18.9.2009, 12:13 Uhr – damit eine Stunde nach Absendung der Berichtigung - von der Antragstellerin angekündigt worden. Dieser als unstrittig anzusehende, sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt, ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:
Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Die Ausschreibungsunterlagen wurden ordnungsgemäß kundgemacht. Das Ende der Angebotsfrist war ursprünglich der 31.8.2009. Nach Berichtigungen hat die Antragsgegnerin die Angebotsfrist bis 15.9.2009, 11.00 Uhr, verlängert.
Mit ihrem einleitenden Schriftsatz vom 19.8.2009 hat der Antragsteller einzelne Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen als vergaberechtswidrig bekämpft und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung ihrer Ansprüche begehrt. Die einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 24.8.2009 antragsgemäß erlassen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin am 22.8.2009 eine zweite Berichtigung ihrer Ausschreibungsunterlagen vorgenommen. Damit wurde die Antragstellerin im Ergebnis klaglos gestellt, da ihr Antrag darauf gerichtet war, zumindest die von ihr bekämpften Festlegungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären.
Noch vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, der zur Kenntnis zu nehmen war, zurückgezogen. Mit der Rückziehung des Antrages ist das Nachprüfungsverfahren beendet. Damit sind die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 24.8.2009 weggefallen, weshalb diese gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben war (Spruchpunkt 2).Noch vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag, der zur Kenntnis zu nehmen war, zurückgezogen. Mit der Rückziehung des Antrages ist das Nachprüfungsverfahren beendet. Damit sind die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 24.8.2009 weggefallen, weshalb diese gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 mit sofortiger Wirkung aufzuheben war (Spruchpunkt 2).
Die Antragstellerin hat gleichzeitig mit ihren Anträgen die nach § 18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren für ein Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich in der Hohe von Euro 7.500,-- (Antrag auf Nichtigerklärung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) beigebracht. Nach § 19 Abs. 4 WVRG 2007 ist einem Antragsteller dann, wenn der Antrag zurückgezogen wird, bevor eine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten.Die Antragstellerin hat gleichzeitig mit ihren Anträgen die nach Paragraph 18, WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren für ein Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen im Oberschwellenbereich in der Hohe von Euro 7.500,-- (Antrag auf Nichtigerklärung und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) beigebracht. Nach Paragraph 19, Absatz 4, WVRG 2007 ist einem Antragsteller dann, wenn der Antrag zurückgezogen wird, bevor eine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühren zurückzuerstatten.
Da die beantragte einstweilige Verfügung bereits am 24.8.2009 erlassen worden ist, kommt eine Rückerstattung der Hälfte der dafür entrichteten Pauschalgebühren nicht mehr in Frage. Da im gegenständlichen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Rückziehung der Anträge eine Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erfolgt ist, wird der Antragstellerin von der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates die Hälfte der von ihr hiefür entrichteten Pauschalgebühren zu überweisen sein (§ 19 Abs. 4 WVRG 2007).Da die beantragte einstweilige Verfügung bereits am 24.8.2009 erlassen worden ist, kommt eine Rückerstattung der Hälfte der dafür entrichteten Pauschalgebühren nicht mehr in Frage. Da im gegenständlichen Verfahren bis zum Zeitpunkt der Rückziehung der Anträge eine Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erfolgt ist, wird der Antragstellerin von der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates die Hälfte der von ihr hiefür entrichteten Pauschalgebühren zu überweisen sein (Paragraph 19, Absatz 4, WVRG 2007).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 18 WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie zumindest teilweise obsiegt hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Da die Versendung der Berichtigung nur eine Stunde vor Einlangen der Verständigung nach § 25 Abs. 1 WVRG 2007 erfolgte, kann der Antragstellerin die Einbringung des Nachprüfungsantrages nicht zum Vorwurf gemacht werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007, wonach die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber hat, wenn sie zumindest teilweise obsiegt hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Da die Versendung der Berichtigung nur eine Stunde vor Einlangen der Verständigung nach Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 erfolgte, kann der Antragstellerin die Einbringung des Nachprüfungsantrages nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Schlagworte
Rückziehung des Antrages; Kostenersatz;Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010