Norm
AVG §53bText
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Sabine Prewein MAS als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Ulrich E. Zellenberg als Mitglied der Auftragnehmerseite in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "BBT Kurzbohrungen 2009" wie folgt entschieden:
Spruch
Die Gebühr der nichtamtlichen Dolmetscherin A*** wird mit Euro **** festgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 53b AVG; §§ 6 7, 27 Abs 1, 31 Abs 1 Z 6, 32 Abs 1, 34 Abs 2, 36 Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBl Nr 136/1975 idgFRechtsgrundlage: Paragraph 53 b, AVG; Paragraphen 6, 7, 27 Absatz eins, 31, Absatz eins, Ziffer 6, 32, Absatz eins, 34, Absatz 2, 36, Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, idgF
Begründung
Mit Antrag vom 4. August 2009 begehrte die B*** vertreten durch C*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BBT Kurzbohrungen 2009" der Auftraggeberin Galleria di Base del Brennero Brenner Basistunnel BBT SE vertreten durch Y*** Rechtsanwälte GmbH. Zur Führung des Verfahrens war die Einvernahme von Mitarbeitern der Antragstellerin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erforderlich. Da ihre Muttersprache italienisch ist und sie der deutschen Sprache nicht hinlänglich mächtig sind, um der mündlichen Verhandlung zu folgen und Aussagen zu machen, und dem Bundesvergabeamt kein Amtsdolmetsch für die italienisches Sprache zur Verfügung steht, war die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin nötig. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 10. September 2009, GZ N/0081 BVA/10/2009-52, wurde A*** gemäß §§ 39a Abs 1, 52 Abs 2 AVG als nichtamtlicher Dolmetsch für die italienische Sprache für das gegenständliche Nachprüfungsverfahren bestellt.Mit Antrag vom 4. August 2009 begehrte die B*** vertreten durch C*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "BBT Kurzbohrungen 2009" der Auftraggeberin Galleria di Base del Brennero Brenner Basistunnel BBT SE vertreten durch Y*** Rechtsanwälte GmbH. Zur Führung des Verfahrens war die Einvernahme von Mitarbeitern der Antragstellerin und der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erforderlich. Da ihre Muttersprache italienisch ist und sie der deutschen Sprache nicht hinlänglich mächtig sind, um der mündlichen Verhandlung zu folgen und Aussagen zu machen, und dem Bundesvergabeamt kein Amtsdolmetsch für die italienisches Sprache zur Verfügung steht, war die Bestellung der nichtamtlichen Dolmetscherin nötig. Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 10. September 2009, GZ N/0081 BVA/10/2009-52, wurde A*** gemäß Paragraphen 39 a, Absatz eins, 52, Absatz 2, AVG als nichtamtlicher Dolmetsch für die italienische Sprache für das gegenständliche Nachprüfungsverfahren bestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 von 10:00 Uhr bis 13:05 Uhr übersetzte die Dolmetscherin. Zwei Stunden entfielen auf Übersetzungstätigkeit, eine Stunde war Wartezeit.
Am 21. September 2009 langte die Gebührennote der Dolmetscherin Rechnungsnummer **** vom 17. September 2009 ein. Sie lautet auszugsweise wie folgt.
"Nach § 53 Abs 1 in Verbindung mit § 37 Abs 2 GebAG 1975 i.d. Fassung BGBl. I 111/2007 vom 28.12-2007 spreche ich für die nachstehend verzeichneten Leistungen folgende Gebühren an:"Nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, GebAG 1975 i.d. Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2007, vom 28.12-2007 spreche ich für die nachstehend verzeichneten Leistungen folgende Gebühren an:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33)
a) 2 begonnene Stunden à Euro **,** (Wegzeit) Euro **,**
b) 1 Stunde Wartezeit in der Verhandlung à Euro **,** Euro **,**
III. Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs 1)
a) Vorbereitung zur Dolmetschung für die Verhandlung am
10.09.2009:
4 Stunden à Euro ***,** Euro ***,**
b) 1 Stunde Vorbesprechung am 10.09.09 à Euro ***,** Euro ***,**
c) 2 Stunden Mühewaltung in der Verhandlung
à Euro ***,** Euro ***,**
IV. Reisekosten:
b) Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und
zurück Euro *,**
Zwischensumme 20% Euro ***,**
USt Euro ***,**
-----------
Endsumme Euro ****,**
Gemäß § 34 Abs 2 GebAG verzichte ich auf die Zahlung der Gebühren aus Amtsgeldern. Ich ersuche um Überweisung des obigen Betrages vor Rechtskraft des Gebührenbeschlusses auf mein Nr. ***-***** bei **** Bank (BLZ *****). Bei antragsgemäßer Bestimmung der Gebühren verzichte ich auf Beschlußausfertigung."Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG verzichte ich auf die Zahlung der Gebühren aus Amtsgeldern. Ich ersuche um Überweisung des obigen Betrages vor Rechtskraft des Gebührenbeschlusses auf mein Nr. ***-***** bei **** Bank (BLZ *****). Bei antragsgemäßer Bestimmung der Gebühren verzichte ich auf Beschlußausfertigung."
Zu der Gebührennote gewährte das Bundesvergabeamt Parteiengehör. Keine der Parteien des Nachprüfungsverfahrens nahm dazu Stellung.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten:
Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) ... Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, (1) ... Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen; ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch das zuständige Mitglied zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Gegen den Bescheid, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt oder über einen Vorschuß entschieden wird, steht dem Sachverständigen das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu.
(4) Für die Zahlung der Gebühr gilt § 51c.(4) Für die Zahlung der Gebühr gilt Paragraph 51 c,
Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Daraus ergibt sich, dass der Sachverständige die Höhe seines Gebührenanspruches aus den zitierten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes abzuleiten und bei dem Bundesvergabeamt geltend zu machen hat. Das Bundesvergabeamt setzt die Gebühr fest.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG machte die Dolmetscherin die Gebühr fristgerecht nach Abschluss ihrer Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt. Es sind also die einzelnen Ansätze zu prüfen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG machte die Dolmetscherin die Gebühr fristgerecht nach Abschluss ihrer Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt. Es sind also die einzelnen Ansätze zu prüfen.
Gemäß § 32 Abs 1 GebAG besteht der Anspruch auf Zeitversäumis für die Wegzeit in der geltend gemachten Höhe zu Recht, da die versäumte Zeit von der Abreise von der Wohnung bis zur Rückkehr in die Wohnung abzugelten ist. Gleiches gilt für die Wartezeit in der mündlichen Verhandlung. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden der Dolmetscherin die Schriftsätze des Verfahrens samt ausgewählten Beilagen übermittelt. Da es sich dabei um umfangreiche (mehrere hundert Seiten) rechtliche und technische Texte, die teilweise in italienischer Sprache abgefasst waren, handelt, besteht der Anspruch insofern zu Recht. Die Höhe bemisst sich nach § 34 Abs 1 GebAG. Ebenso bemisst sich die Höhe der Dolmetschtätigkeit in der mündlichen Verhandlung. Die Reise zur mündlichen Verhandlung am 10. September 2009 ist gemäß § 27 Abs 1 iVm 6 und 7 GebAG mit den Kosten für zwei Fahrscheine für die Wiener Linien abzugelten. Gemäß § 31 Abs 1 Z 6 GebAG hat die Dolmetscherin die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer auszuweisen. Überdies besteht die Möglichkeit der Festsetzung gemäß § 37 Abs 2 GebAG, da sich die anwaltlich vertretenen Verfahrensparteien innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht geäußert haben. Der in Rechnung gestellte Betrag war daher festzusetzen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG besteht der Anspruch auf Zeitversäumis für die Wegzeit in der geltend gemachten Höhe zu Recht, da die versäumte Zeit von der Abreise von der Wohnung bis zur Rückkehr in die Wohnung abzugelten ist. Gleiches gilt für die Wartezeit in der mündlichen Verhandlung. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden der Dolmetscherin die Schriftsätze des Verfahrens samt ausgewählten Beilagen übermittelt. Da es sich dabei um umfangreiche (mehrere hundert Seiten) rechtliche und technische Texte, die teilweise in italienischer Sprache abgefasst waren, handelt, besteht der Anspruch insofern zu Recht. Die Höhe bemisst sich nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG. Ebenso bemisst sich die Höhe der Dolmetschtätigkeit in der mündlichen Verhandlung. Die Reise zur mündlichen Verhandlung am 10. September 2009 ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit 6 und 7 GebAG mit den Kosten für zwei Fahrscheine für die Wiener Linien abzugelten. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG hat die Dolmetscherin die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer auszuweisen. Überdies besteht die Möglichkeit der Festsetzung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, GebAG, da sich die anwaltlich vertretenen Verfahrensparteien innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht geäußert haben. Der in Rechnung gestellte Betrag war daher festzusetzen.
Schlagworte
Dolmetschgebühr;Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010