Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Wird im Zuge der Prüfung eines Teilnahmeantrages ein behebbarer Mangel festgestellt, hat innerhalb angemessener Frist ein konkreter und klarer Magelbehebungsauftrag zu ergehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
behebbarer Mangel in einem Teilnahmeantrag, Verbesserungsauftrag;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010