Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Eine auf der Grundlage einer nicht abgeschlossenen Prüfung aller eingelangten Teilnahmeanträge in einem Verhandlungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung ist vom Bundesvergabeamt für nichtig zu erklären. Grundlage einer Auswahlentscheidung kann nur eine abgeschlossene Prüfung aller eingelangten Teilnahmeanträge sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auswahlentscheidung, Prüfung von Teilnahmeanträgen;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010