Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Werden im Zuge eines Verhandlungsverfahrens in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens für das Auswahlverfahren erforderliche Referenzprojekte genannt, ohne dass jedoch konkret erkannt werden kann, wofür das Referenzprojekt herangezogen werden soll, liegt ein verbesserungsfähiger Mangel vor. Der Auftraggeber hat den Bewerber konkret aufzufordern anzugeben, was mit dem jeweils angegebenen Referenzprojekt nachgewiesen werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
behebbarer Mangel in einem Teilnahmeantrag, konkreter Verbesserungsauftrag;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010