Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Bei Mängeln in Teilnahmeanträgen (erste Stufe eines mehrstufigen Verhandlungsverfahrens) ist wie bei Mängeln in Angeboten zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
behebbarer Mangel in einem Teilnahmeantrag;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010