TE Verg Bescheid 2009/11/19 VKS-10079/09

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §23 und
AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GesmbH, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe eines Bauauftrages zur Durchführung von Terrazzoarbeiten durch die Antragsgegnerin, Stadt Wien, MA 34 – Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1190 Wien (Ausschreibungsnummer MA 34/11153/2009) in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der Schriftsatz vom 06.11.2009, bzw. der Verbesserungsschriftsatz vom 10.11.2009, mit denen die nicht näher bezeichnete Zuschlagentscheidung bzw. Ausschreibung der Antragsgegnerin bekämpft werden, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1, 2, 18, 23 WVRG 2007 und § 13 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).Paragraph eins, Absatz eins, 2, 18, 23, WVRG 2007 und Paragraph 13, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Begründung:

Mit dem am 06.11.2009 zunächst bei der ausschreibenden Stelle MA 34 eingelangten, von dieser dem Vergabekontrollsenat am 09.11.2009 zuständigkeitshalber übermittelten Schreiben erhebt die Antragstellerin einen „Einspruch gegen Zuschlagsentscheidung Terrazzoarbeiten Schule 23., Kanitzgasse 8". Sie führt aus, die Zuschlagsentscheidung (die datumsmäßig nicht näher bezeichnet wird) aus (richtig) sechs im Schreiben angeführten Gründen bekämpfen zu wollen. Sie schließt dieses Schreiben wie folgt: „ auf Grund dieser Widersprüche fordern wir die Aufhebung der Ausschreibung und eine klare Definition des Gewerks".

Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragsstellerin mit Schreiben vom 9.11.2009 zur Verbesserung bis 11.11.2009 (Einlangen in der Geschäftstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag bei nicht entsprechender Verbesserung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsste.Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragsstellerin mit Schreiben vom 9.11.2009 zur Verbesserung bis 11.11.2009 (Einlangen in der Geschäftstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag bei nicht entsprechender Verbesserung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsste.

Mit Schreiben vom 10.11.2009, eingelangt am 11.11.2009 hat die Antragstellerin versucht, ihren Schriftsatz vom 06.11.2009 zu verbessern. Sie führt darin aus, dass sie die Aufhebung der Ausschreibung sowie die geplante Vergabe an die Firma „ *** GmbH, ***" fordert. Dazu führt sie fünf Gründe an, die sich im Wesentlichen auf das von der präventiven Zuschlagsempfängerin angebotene Plattenmaterial beziehen. Die Antragstellerin fordert die Aufklärung, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin „tatsächlich 1- Schicht- Terrazzoplatten angeboten hat". Sei dies nicht der Fall, sei die Vergabe zu widerrufen und der Auftrag an ein Unternehmen zu übergeben, welches tatsächlich Einschichtterrazzoplatten angeboten habe. Sollte beides nicht möglich sein, wäre der Auftrag neu auszuschreiben.

Die Antragsgegnerin hat in einer kurzen Stellungnahme vom 13.11.2009 lediglich mitgeteilt, dass es sich bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren um ein „offenes Verfahren im Oberschwellenbereich für die Bauleistung Terrazzoarbeiten" handelt.

Zu diesem sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt hat der Senat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahren im Sinne des § 20 WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahren im Sinne des Paragraph 20, WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:

  1. „1.Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung,
  2. 3.Ziffer 3
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  3. 4.Ziffer 4
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,
  4. 5.Ziffer 5
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
  5. 8.Ziffer 8
    die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und
  6. 9.Ziffer 9
    im Falle eines Antrages auf Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung, den Zuschlagsempfänger oder die Zuschlagsempfängerin mit Anschrift und- soweit vorhanden- E-Mail-Adresse und Telefaxnummer."

Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der nicht näher bezeichneten Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin stellte, entspricht der einleitende Schriftsatz vom 06.11.2009 mehrfach nicht den Bestimmungen des § 23 WVRG 2007. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten.Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der nicht näher bezeichneten Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin stellte, entspricht der einleitende Schriftsatz vom 06.11.2009 mehrfach nicht den Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG 2007. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, welcher gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörden nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist oder bei nicht entsprechender Mängelbehebung zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringung als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, welcher gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörden nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist oder bei nicht entsprechender Mängelbehebung zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringung als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Vergabekontrollsenat ist mit seinem Verbesserungsauftrag vom 9.11.2009, der Antragstellerin am gleichen Tag im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die Antragstellerin hat zwar die Verbesserung ihres einleitenden Schriftsatzes versucht, hat jedoch abermals den oben zitierten Bestimmungen § 23 Abs. 1 Z 1, 3-5, 8 und 9 WVRG 2007 nicht entsprochen. So kann weder dem einleitenden Schriftsatz noch dem Verbesserungsschriftsatz vom 10.11.2009 eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses der Antragstellerin am Vertragsabschluss, Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin sowie die Bezeichnung des bestimmten Rechts, in dem sich die Antragstellerin als verletzt erachtet (Ziffer 1, 3 bis 5) entnommen werden. Wenn auch angenommen werden kann, dass die Antragstellerin primär die Zuschlagsentscheidung bekämpft, wird in beiden Schriftsätzen auch „die Aufhebung der Ausschreibung und eine klare Definition des Gewerks" begehrt. Letztlich fehlen sowohl dem einleitenden Schriftsatz als auch dem Verbesserungsschriftsatz jegliche Angaben dazu, die dem Vergabekontrollsenat die Beurteilung ermöglichen würden, ob die Antragstellung rechtzeitig erfolgt ist. Wenn auch im Verbesserungsschriftsatz als präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Unternehmen angeführt ist, fehlt bezüglich dieses Unternehmens jegliche Ortsangabe sowie die Angabe einer E-Mail Adresse oder Telefaxnummer.Der Vergabekontrollsenat ist mit seinem Verbesserungsauftrag vom 9.11.2009, der Antragstellerin am gleichen Tag im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die Antragstellerin hat zwar die Verbesserung ihres einleitenden Schriftsatzes versucht, hat jedoch abermals den oben zitierten Bestimmungen Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, 3 -, 5, 8 und 9 WVRG 2007 nicht entsprochen. So kann weder dem einleitenden Schriftsatz noch dem Verbesserungsschriftsatz vom 10.11.2009 eine genaue Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses der Antragstellerin am Vertragsabschluss, Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin sowie die Bezeichnung des bestimmten Rechts, in dem sich die Antragstellerin als verletzt erachtet (Ziffer 1, 3 bis 5) entnommen werden. Wenn auch angenommen werden kann, dass die Antragstellerin primär die Zuschlagsentscheidung bekämpft, wird in beiden Schriftsätzen auch „die Aufhebung der Ausschreibung und eine klare Definition des Gewerks" begehrt. Letztlich fehlen sowohl dem einleitenden Schriftsatz als auch dem Verbesserungsschriftsatz jegliche Angaben dazu, die dem Vergabekontrollsenat die Beurteilung ermöglichen würden, ob die Antragstellung rechtzeitig erfolgt ist. Wenn auch im Verbesserungsschriftsatz als präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Unternehmen angeführt ist, fehlt bezüglich dieses Unternehmens jegliche Ortsangabe sowie die Angabe einer E-Mail Adresse oder Telefaxnummer.

Da somit die aufgezeigten Mängel im einleitenden Schriftsatz nicht behoben wurden, war dieser ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Gemäß § 13 Abs. 2 WVRG 2007 war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WVRG 2007 war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Schlagworte

Zurückweisung; Verbesserungsauftrag; Antragserfordernisse nicht erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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