TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/11 91/19/0252

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §43 Abs4;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juli 1991, Zl. Ge-47.602/4-1991/Pan/Neu, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2. August 1990 war der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 43 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 267/1954, schuldig erkannt und hiefür gemäß § 31 Abs. 2 lit. p iVm § 33 Abs. 7 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) bestraft worden, weil er "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der "E Ges.m.b.H."

mit dem Sitz in L am 31.10.1989 um 8.50 Uhr auf der Baustelle A, die Arbeitnehmer HF und PC mit dem Herstellen einer Ziegeleindeckung des 35 Grad geneigten Daches beschäftigt (hat). Die Traufenhöhe betrug ca. 9 m. Der oberste Belag des an der Fassade des Hauses aufgestellten Leitergerüstes war ca. 1,5 m unter der Traufe und somit als Absturzsicherung nicht geeignet. Im übrigen waren keine Absturzsicherungen vorhanden."

2. Mit Bescheid vom 10. Juli 1991 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm §§ 24 und 19 VStG 1950 sowie § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis mit der Änderung, daß nach den Worten "Geschäftsführer und" die Worte "damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950" einzufügen seien; weiters sei bei der gesetzlichen Grundlage § 33 Abs. 1 lit. a Z. 12 Arbeitnehmerschutzgesetz zu ergänzen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 43 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung - jene Verwaltungsvorschrift, welche durch die als erwiesen angenommene Tat des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als verletzt erachtet worden ist (§ 44a lit. b VStG 1950) - lautet:

"Sind beim Bauwerk geeignete Gerüste vorhanden, müssen diese, sofern sie nicht auch als Arbeitsgerüste für Dacharbeiten geeignet sind, als Schutzgerüste für Dacharbeiten ausgebildet werden; der Belag der Schutzgerüste muß sich etwa in Höhe des Dachsaumes befinden. Diese Gerüste dürfen erst nach Beendigung der Dacharbeiten entfernt werden."

2. Zum objektiven Tatbestand eines nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz strafbaren Verstoßes gegen diese Vorschrift gehört es somit, daß die Gerüste, die als Schutzgerüste für Dacharbeiten ausgebildet werden müssen, "geeignete" Gerüste sind. Das Tatbestandsmerkmal der "Geeignetheit" muß daher auch in der gemäß § 44a lit. a VStG 1950 im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmenden Tatumschreibung aufscheinen. Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht entsprochen.

3. Der angefochtene Bescheid war demnach schon deshalb - ohne daß es noch eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190252.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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