RS Verg 2009/11/29 N/0115-BVA/12/2009-EV7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2009
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Norm

BVergG 2006 §329 Abs1
RL 2007/66/EG Art2 Abs1 lita

Rechtssatz

Der Einwand des Auftraggebers, wonach damit gerechnet werden müsse, dass aufgrund des beantragten Sachverständigengutachtens die 6-wöchige Entscheidungsfrist des BVA nicht mehr einhaltbar wäre, zielt letztlich auf den (noch nicht vorhersehbaren) weiteren Gang des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens ab und kann daher im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht berücksichtigt werden. Folgte man diesem Vorbringen, müsste die Interessenabwägung iSd § 329 Abs 1 BVergG in derartigen Konstellationen regelmäßig zu Lasten der Rechtsschutz suchenden Antragsteller ausfallen, was jedoch mit den gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzungen nicht in Einklang zu bringen wäre.Der Einwand des Auftraggebers, wonach damit gerechnet werden müsse, dass aufgrund des beantragten Sachverständigengutachtens die 6-wöchige Entscheidungsfrist des BVA nicht mehr einhaltbar wäre, zielt letztlich auf den (noch nicht vorhersehbaren) weiteren Gang des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens ab und kann daher im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht berücksichtigt werden. Folgte man diesem Vorbringen, müsste die Interessenabwägung iSd Paragraph 329, Absatz eins, BVergG in derartigen Konstellationen regelmäßig zu Lasten der Rechtsschutz suchenden Antragsteller ausfallen, was jedoch mit den gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzungen nicht in Einklang zu bringen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Provisorialverfahren, Ermittlungsverfahren, Sachverständiger, effektiver Rechtsschutz, Interessenabwägung;

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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