Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Der Einwand des Auftraggebers, wonach damit gerechnet werden müsse, dass aufgrund des beantragten Sachverständigengutachtens die 6-wöchige Entscheidungsfrist des BVA nicht mehr einhaltbar wäre, zielt letztlich auf den (noch nicht vorhersehbaren) weiteren Gang des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens ab und kann daher im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht berücksichtigt werden. Folgte man diesem Vorbringen, müsste die Interessenabwägung iSd § 329 Abs 1 BVergG in derartigen Konstellationen regelmäßig zu Lasten der Rechtsschutz suchenden Antragsteller ausfallen, was jedoch mit den gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzungen nicht in Einklang zu bringen wäre.Der Einwand des Auftraggebers, wonach damit gerechnet werden müsse, dass aufgrund des beantragten Sachverständigengutachtens die 6-wöchige Entscheidungsfrist des BVA nicht mehr einhaltbar wäre, zielt letztlich auf den (noch nicht vorhersehbaren) weiteren Gang des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens ab und kann daher im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht berücksichtigt werden. Folgte man diesem Vorbringen, müsste die Interessenabwägung iSd Paragraph 329, Absatz eins, BVergG in derartigen Konstellationen regelmäßig zu Lasten der Rechtsschutz suchenden Antragsteller ausfallen, was jedoch mit den gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzungen nicht in Einklang zu bringen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Provisorialverfahren, Ermittlungsverfahren, Sachverständiger, effektiver Rechtsschutz, Interessenabwägung;Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010