Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Die Interessenabwägung hat (nur) dann zu Lasten des Rechtsschutz suchenden Antragstellers zu ergehen, wenn der Schutz der körperlichen Sicherheit, welcher als das höherwertige Rechtsgut über die rein finanziellen Interessen von Antragstellern zu stellen ist, akut gefährdet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interessenabwägung, Gefahr für Leib und Leben;Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010