RS Verg 2009/11/29 N/0115-BVA/12/2009-EV7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2009
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Rechtssatz

Die Interessenabwägung hat (nur) dann zu Lasten des Rechtsschutz suchenden Antragstellers zu ergehen, wenn der Schutz der körperlichen Sicherheit, welcher als das höherwertige Rechtsgut über die rein finanziellen Interessen von Antragstellern zu stellen ist, akut gefährdet ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Interessenabwägung, Gefahr für Leib und Leben;

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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