Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Rechtssatz
Eingetretene Verzögerungen eines Vergabeverfahrens infolge Widerrufes bzw (durch andere Antragsteller veranlasste) Nachprüfungsverfahren, können nicht den (nunmehrigen) Rechtsschutz suchenden Antragstellern zur Last gelegt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verzögerung des Vergabeverfahrens, effektiver Rechtsschutz, Widerruf;Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010